Heribert G. Kempen, Postfach 1662, 65406 Rüsselsheim
Einschreiben-Rückschein
Stadtverwaltung Penig
Herrn BM Eulenberger
Markt 6
09322 Penig
Zustellung vom 6.10.05
Vollzuges des Sächs. Polizeigesetzes
AZ : 100.51/ Schloßplatz 9 / Dachrinne
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Eulenberger,
Hiermit lege ich form- und fristgerecht zu o.g. Verwaltungsakt
Widerspruch ein.
Gleichfalls beantrage ich die Aussetzung des sofortigen Vollzuges.
Bei evtl. auftretenden Schäden Dritter, mache ich schon jetzt
- rein vorsorglich - die Stadtverwaltung Penig, vertreten durch den Bürgermeister, sowie
Herrn Bürgermeister Thomas Eulenberger persönlich haftbar.
Begründung:
Mit Datum vom 01.09.97 erwarb meine Gesellschaft, die HMK Wohn-u. Gewerbebauges. mbH
von der Stadtverwaltung Penig das hinlänglich bekannte Grundstück
Chemnitzerstr. 9-11, in 09322 Penig.
Ausweislich des v.g. Kaufvertrages waren seitens Ihrer Verwaltung u.a. folgende Auflagen zu erfüllen:
Lastenfreie Übergabe des erworbenen Grundstückes
Exakte neue Vermessung des erworbenen Teil-Grundstückes
Eine Zufahrtsmöglichkeit zu der im Vertrag "rot schraffiert" bezeichneten
Fläche zu verschaffen.
Durch wahrheitswidrigen Vortrag täuschten Sie vorsätzlich die
Gerichte, in dem sie vorgaben, die vertraglich zugesicherte und bereits bezahlte
Zufahrtsmöglichkeit, sei schon seit langem vorhanden.
Als der Unterzeichner Ihr Verhalten offenkundig machte, wurde durch ein
dreiseitiges Memorandum, welches u.a. sogar bis zu Journalisten des Südkuriers an
den Bodensee versandt wurde, der Unterzeichner schwer in seiner Unternehmereigenschaft,
insbesondere in seiner Kreditwürdigkeit geschädigt.
Dieses wurde zudem auch noch im Amtsblatt der Stadt Penig veröffentlicht.
Wegen dieser verbotenen Schmähkritik, Verleumdungen und Kreditschädigung
zum Nachteil des Unternehmers hat sich Herr Bürgermeister Thomas Eulenberger vor dem OLG
Dresden vollumfänglich einer vom Unterzeichner beantragten Unterlassungsklage freiwillig
und unbestreitbar unterworfen.
Gerade weil er wusste, welche kreditschädigenden Folgen die Veröffentlichungen
über den Unterzeichner hatten, wurde mit seiner eigenen Zustimmung, der Satz "...ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht" aus dem Urteil wieder herausgenommen. Der Bürgermeister
hat damit die Erkenntnis seiner vermögensrechtlichen Schädigung gegenüber dem
Unterzeichner dokumentiert.
In der Vernehmung des Zeugen Karl Nolle, MdL, bei der StA Freiburg gibt dieser zu Protokoll:
Auf den Hinweis, "Hier, nehmen Sie meine Autoschlüssel und fahren Sie
(gemeint ist der BM Eulenberger, Anm. des Unterzeichners) mit meinem Wagen
über das eingetragene Wegerecht (= Zufahrtsmöglichkeit)! Ich will sehen, wie es
funktioniert."
Darauf antwortet der Bürgermeister Eulenberger:"Ich weiß selber, dass
es nicht funktioniert." Auf die Frage, warum dies später nicht geheilt wurde,
antwortet Herr BM Eulenberger: "Wir hatten doch die Feindschaft gewählt."
Gleiche Aussage tätigte Herr BM Eulenberger dann in dem
Fernsehbericht
des MDR aus dem Jahre 2002 mit dem beziehungsreichen Titel "Penig - eine Stadt vor der Pleite"
... Auch in diesem Film wurde gezeigt, dass die hier in Rede stehende Zufahrtsmöglichkeit
nicht existiert.
Am 19.05.04 wurde die Genehmigung des Stadtrates - einstimmig - zur Veräußerung
eines Teilgrundstückes, des Nachbargrundstückes Flurstück 108/4, ehemals Erbengemeinschaft Martin -
erteilt. Der Erwerber, Herr Michael Andreas, hatte schon vor dem Erwerb bekundet, dass er auf
der von ihm beabsichtigten, noch zu erwerbenden Teilfläche eine Garage für mehrere
Fahrzeuge erstellen wollte.
Beweis: Zeugnis des Herrn Michael Andreas, Chemnitzerstr., 09322 Penig
Trotzdem ließ die Stadtverwaltung der Stadt Penig noch im Juli 04, also drei Monate
nach dem Stadtratsbeschluss, vor dem OLG Dresden durch Ihren Prozessbevollmächtigten -
wahrheitswidrig - vortragen, die Zufahrtsmöglichkeit wäre ausweislich der bestellten
Wegerechte, faktisch vorhanden.
Tatsächlich steht heute auf der Grundstücksgrenze des Flurstückes
108/4 eine große Garage, die eine Zufahrtsmöglichkeit zu der im Vertrag bezeichneten
Stelle unmöglich macht.
Zudem kommt, dass die Überlappung der beiden eingetragenen Wegerechte zwischen
dem Flurstück 108/4 (Erbengemeinschaft Martin) und 108/9 (Stadt Penig) schon immer (leider)
nur 1,20 Meter betrug, allein dadurch schon keine Zufahrtsmöglichkeit vorhanden ist.
Diese bekannten Mängel an der Zufahrtsmöglichkeit wurden Ihnen in
Gegenwart der Zeugen Benndorf und Böhme im Gespräch am 28.04.00 im Peniger Rathaus
auf Grund eines vereinbarten Besprechungstermines offengelegt.
| Beweis: |
Zeugnis der Zeugen Benndorf / Stadtverwaltung Penig
Zeugnis des Zeugen Volker Böhme, Chlausewitzerstr. 33,
09113 Chemnitz |
Der vereinbarte Ortstermin zwischen Herrn BM Eulenberger und Herrn Böhme
am streitgegenständlichen Grundstück in der darauf folgenden Woche (nach dem 28.04.00)
wurde von Herrn BM Eulenberger ohne jegliche Angabe von Gründen verweigert.
Beweis: Zeugnis Böhme - bb -
Trotz all dieser aufgeführten Umstände leitete die Stadtverwaltung
von Penig die Zwangsvollstreckung zur Vereinnahmung des Kaufpreises ein, obwohl ihr nachweislich,
spätestens seit dem 28.04.00 bekannt war, dass sie niemals den Kaufvertrag mit der Gesellschaft
des Unterzeichners erfüllt hatte.
Das OLG Dresden befand in seinem Urteil, dass die gerügte Zufahrtsmöglichkeit
ein Synallagma darstelle. Damit ist auch die Hauptleistungspflicht der Stadtverwaltung Penig über die
Verschaffung einer real existierenden Zufahrtsmöglichkeit gerichtlich festgelegt.
Unter Berücksichtigung aller aufgezeigten und beschriebenen Umstände
betrieb die Stadtverwaltung von Penig nicht nur die Zwangsvollstreckung, sondern erdreistete
sich sogar obendrein, den Kunden der HMK Gruppe anzudrohen, wenn sie wagen würden, ihre
fälligen Rechnungen an HMK zu begleichen,
würden sie mit Prozessen überzogen. So geschah es z.B. im Falle des Kunden Netzel.
Damit haben sie erfolgreich, widerrechtlich und strafrechtlich relevant schwerste
Geschäfts- u. Kreditschädigung betrieben, die zum völligen Zusammenbruch der
HMK Gruppe führte. Diese war die Existenz des Unterzeichners, für die er nun als
Bürge von den finanzierenden Banken der HMK Gruppe in Anspruch genommen wird. Daraus
resultiert seine heutige Vermögenslosigkeit und mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit.
Das Gebäude Schloßplatz 9 in 09322 Penig ist durch Versteigerungsvermerk der
Deutschen Bank beschlagnahmt, welche wiederum auf das aufgezeigte Verhalten der Stadt Penig
zurückzuführen ist.
Die Stadtverwaltung von Penig ist daher aufgefordert, dem am 30.09.05
beantragten Mediationsverfahren bei der öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle,
Holstenwall 6, in 20355 Hamburg beizutreten. Sofern sie dies verweigert, werden im Rahmen der
bereits getätigten - vorsorglichen Streitverkündung, die hier beschriebenen
Sachverhalte gerichtlich im Wege der Beweisaufnahme zu klären sein.
Sofern in der Zwischenzeit evtl. Schäden Dritter eintreten, wird der
Stadtverwaltung von Penig bereits jetzt der Regress erklärt. Gleiches gilt für Herrn
Bürgermeister Thomas Eulenberger, dienstansässig Markt 6 in 09322 Penig, ebenfalls.
Ich bitte, das offizielle Verwaltungsverfahren / Beschwerdeweg zu eröffnen und
einen beschwerdefähigen Beschluss zu erlassen, damit dieser Vorgang beim zuständigen
Verwaltungsgericht nötigenfalls geklärt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Kempen