Ab wann ist eine "Nebenleistung" eine Hauptleistung?Penig, Chemnitzer Straße 9 bis 11
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So weit - so gut. Der Preis beruhte auf einem Quadratmeterpreis von 100,- DM. Es handelte sich um eine Immobilie in unvermessener Ortslage. Zudem mußte das "Anwesen" noch geteilt werden, weil ich mit Feld und Wiese, was da noch zugehörte, nichts am Hut hatte. Die angenommenen 1.500 qm beruhten auf einer Schätzung - aber was soll's? In kleinen Dingen war ich schon immer großzügig. Im Ergebnis der Vermessungsarbeiten stellte sich dann noch heraus, daß ich lediglich 1.134 qm gekauft hatte - aber, egal.
Gemeinsam mit dem Bürgermeister, Herrn Eulenberger, nahmen wir eine Ortsbegehung vor, um die nächsten Schritte festzulegen. Zur Hauptstraße, der Chemnitzer Straße hin besaß das Grundstück eine bescheidene kleine Toreinfahrt, die aber unmöglich mit einem Fahrzeug hätte passiert werden können. Eine Zuwegung ging (und geht) also nur über den Uttenweiler Weg, der quasi "von Hinten" heranführt. (siehe Lageplan)
Wir legten gemeinsam fest, daß bei der weiteren Teilung des Grundstücks eben diese Zufahrt zu berücksichtigen sei, weil wir sonst keinen Käufer dafür fänden. "Eule" machte zuerst Zicken, war aber einverstanden, als ich ihm ein Aufgeld dafür anbot, daß die Zufahrt ratsseitig geregelt würde.
So kam es, daß im Entwurf des Kaufvertrags, der vom Stadtrat erstellt worden war, der Preis, den ich zu zahlen hätte, ursprünglich
mit DM 150.000,- angegeben worden ist, aufgrund der Zuwegung jedoch auf DM 185.000,- erhöht wurde:
(Original als .pdf-Datei, 3. Seite)
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Meinem lieben Frauchen habe ich es zu verdanken, daß sich dieses Schriftstück noch in unseren Unterlagen befindet. Sie ist sehr akribisch mit allen Büroarbeiten, insbesondere mit der Ordnung bei der Ablage. Als ich von Herrn Hulinský erfuhr, was es mit der "Nebenleistung" auf sich haben sollte, gingen bei ihr gleich alle Lampen an, und binnen Kürze fand sie eben genau diesen Vorgang, der an sich schon bestätigt, daß wir die Zufahrt ja auch mit gekauft und extra gelöhnt hatten. So eine liebe Schwabenseele, wie es gerade meine bessere 2. Hälfte ist, ist zwar manchmal ganz schön nervig, aber das hat auch wieder einiges für sich ;-)
Am 01. September 1997 fand ich mich dann frisch gewaschen und rasiert bei der Notarin Jarzombski (Gut, daß es
meinen Redakteur gibt. Ich glaube, daß nicht nur ich Schwierigkeiten habe, diesen wunderhübschen Namen fehlerfrei zu schreiben.)
in den Markthallen von Chemnitz ein. Von der Stadt Penig war Frau Engelhard bevollmächtigt worden, den Akt zu besiegeln.
(Original der Vollmacht als .pdf-Datei, Seite 4,
Original der Notarsurkunde als .pdf-Datei, Seiten 2 und 3 )
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Auszug aus dem Notarsvertrag:
Der Kaufpreis war auf DM 185.000,- festgelegt worden.
Und hier steht der Grund dafür:
Es geht um die Zufahrt (fehlte im Entwurf!) |
Frau Engelhard war offensichtlich nicht in die Sache eingeweiht worden, denn sie versuchte, vor der Notarin nochmal zu feilschen. Sie wollte mich doch glattweg um ganze Fünfzigtausend in die Höhe treiben. Aber ich hatte schon immer viel Verständnis für Geschäftstüchtigkeit und außerdem alles mit ihrem Chef abgestimmt. Sie hielt per Telefon Rücksprache mit Herrn Eulenberger, und so kam es zu diesem Vertrag.
Da der Notarin nicht klar war, von welchen Teilen des Lageplans die Rede gewesen ist, und auch um Eindeutigkeit herbeizuführen, nahm sie kurzerhand einen roten Filzer und schraffierte frei Hand die Fläche, um die es betreffs der Zufahrt ging.
Man beachte: Der "Veräußerer" - das war die Stadt Penig! Und hier in der notariellen Urkunde verpflichtet er/sie sich, die Zuwegung u.U. per Baulast zu schaffen . . .
Soweit nicht weiter sensationell. Wir reichten die erforderlichen Unterlagen ein, Kommissionen kamen und gingen. Wir begannen mit den Innenarbeiten, weil der Winter mit Riesenschritten kam. Mitte
Januar erhielten wir die Auflagen vom städtischen Bauamt (bitte die miese Qualität der Kopie zu entschuldigen - H. Kempen):
(Original als .pdf-Datei, Seite 5)
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Auszug aus den Auflagen:
(Punkt 3:) Der Übergang vom Uttenweiler Weg auf unser Grundstück sei "grundhaft für Fahrverkehr auszubilden" |
Im Zusammenhang mit den richterlichen Ergüssen vom 05.11.2003 dürfte es nun einige Klarheiten geben. Ich will das mal so zusammenfassen:
) . . . und Fahrverkehr . . . aber - . . .
womit? - Fahrräder und Kinderwagen, oder was? Und wenn schon
Kinderwagen, dann dürfen sich zwei davon nicht begegnen - sonst geraten sie sich ins Gehege.
Eigentlich - und das bilde ich mir wohl nicht nur ein - kann und muß ich doch wohl unter diesen Voraussetzungen verlangen, daß die Angelegenheit katasteramtlich und
in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Regelungen bestellt wird, oder sollte ich mich etwa irren??
Am 05.12.03 ist ja nun ein Verkündungstermin. Mal sehen, was Meister Nebenleistung da von sich geben wird. An sich kann er tun und lassen, was er will, nur eins nicht: Die Klage - wie seine anderen Amtsbrüder auch - einfach so zurückweisen. Dazu haben wir vorsorglich eine Information vorbereitet.
Heribert Kempen
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