Für den "Anfänger"Unzureichende Sachkenntnis - und das bemerke ich immer wieder bei den Entscheidungen unserer oberen Organe - führt zwangsläufig zu einer nicht adäquaten Einschätzung der Situation und somit zu fehlerhaften Entscheidungen mit meistens nicht unerheblichen Folgen für die jeweils Betroffenen.Deshalb bin ich der Meinung, es ist nicht verkehrt, sich zu ein paar Grundbegriffen die erforderliche Information einzuholen. Ich versuche mal, das mit mir geläufigen Worten zu tun, was vielleicht einem Juristen den Schweiß auf die Stirn treiben würde, jedoch ich mache halt keinen Hehl draus, daß ich lieber deutsch rede, als irgendein Fachchinesisch: Ein erster Begriff, der in dem Streifen auftaucht, ist das so genannte WegerechtIch will es mal vereinfacht so ausdrücken: In aller Regel kommt der Berg nicht zum Propheten, sodaß dieser nolens volens dort hin gehen oder fahren muß, so er denn dort hin will. Dem Nutzer einer Immobilie geht es ganz genau so, denn die bewegt sich auch nicht vom Fleck weg. Kein Problem weiter, so eine öffentliche Straße oder ein ebensolcher Platz an dieses grenzt. Kompliziert wird es, wenn zwei solcher Immobilien aneinander grenzen, und der Weg zur einen zwangsläufig über die andere führt oder - wie in diesem Peniger Beispiel - beide eine gemeinsame Grenze haben, auf der ein Weg entlang führt, auf dessen Nutzung mindestens der eine der beiden dringend angewiesen ist. Und noch komplizierter wird es in einer unvermessenen Ortslage, wovon es hier im Osten eine Menge gibt, weil sich früher keine S... Menschenseele darum gekümmert hat. Zwischen den beiden Grundstücken ist, oder besser, war ein Weg, der sogar mit Asphalt belegt gewesen ist. "Kein Problem!" spricht der unbedarfte eine, wie ich, zum Beispiel: "War ein Weg, ist ein Weg und wird auch immer einer bleiben..." "Doch ein Problem!" spricht der erfahrenere andere: "So lange das nicht bis ins Detail geklärt ist, kann der Nachbar mit seinem Grund und Boden machen, was er will Notfalls kann der Ihnen sogar einen Zaun vor die Nase setzen, und Sie können gar nichts dagegen tun." (Genau die Worte sagte mir Herr Kempen, als wir am 04. August 2003 dieses wenig ruhmreiche Fleckchen Erde besichtigten!) Und so kommen wir zu dem nächsten Begriff, der in diesem Drama eine tragende Rolle spielt, und zwar die ZuwegungDem Rechtschreib-Thesaurus von "WORDS" war dieses word genau so unbekannt, wie mir, und ich mußte es ihm erstmal beibringen. Eine Zuwegung ist eine administrative Maßnahme, die sichert, daß das Grundstück überhaupt über fremden Grund und Boden erreichbar ist. Diese verbietet nun dem Nachbarn, mir den Weg - wie auch immer - zu versperren, und macht es für mich möglich, u.a. meine Wochenendeinkäufe ins Haus zu bringen, oder, wie in diesem Fall, mein Töfftöff für die Nacht irgendwo abzustellen. Diese Zuwegung kann nun ein einfacher Trampelpfad sein, um zur Gartenpforte und somit quasi von hinten in die "kalte Küche" zu kommen, das kann aber auch eine - wie beim Peniger Grundstück explizit vom Bauamt beauflagt - eine Zufahrt sein, die, wie es in der Auflage heißt, "grundhaft für den Straßenverkehr auszubilden" ist. (Auflage vom Januar 1998) Wie diese Zuwegung nun auszusehen hat, das muß für beide Seiten verbindlich in geeigneter Form eingetragen werden, und zwar von demjenigen, der das Grundstück verkauft (!). Es gibt da die Möglichkeit: In Form einer Baulast,
Als Grunddienstbarkeit,
Baulast hört sich gewaltig an, ist es aber nicht. Es ist halt nur so, daß der jeweilige Eigentüer eines Grundstücks, das mit einer Baulast belegt ist, nicht mit seinem Grund und Boden verfahren kann, wie er will. Er hat eben bestimmte Dinge zu tun, zu lassen oder zu dulden - je nachdem, wie es in dieser Baulast festgelegt ist. Diese Festlegung aber, die hat es - entgegen den Äußerungen unseres wahrheitsliebenden und so lässig auftretenden Staatssekretärs gegeben, und zwar seit 2000 (!!!) in Form zweier Baulasten-Übernahmeerklärungen. Der Fehler daran: Diese Baulasten waren zu kurz und zu schmal - worauf der Meister aller Klassen mit Namen Buttolo natürlich nicht eingeht! Aber das soll Thema einer anderen Untersuchung sein. Für den Interessierten - Aufschluß gibt § 5 der Garagenverordnung Graupzig, den 21. Juni 2005 Siegfried WilhelmFür (nunmehr) Fortgeschrittene
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