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Von:   Heribert Kempen
An:   Poststelle@bmj.bund.de
Gesendet: Dienstag, 7. September 2004 09:37
Betreff: Fortsetzung meines Schreibens vom 3.09.04

Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15
78262 Gailingen a.H.

Tel.: 07734-932 931
Fax 07734-932 933

An das Bundesjustizministerium
Berlin

per mail

Sehr geehrte Frau Bundesjustizministerin,
sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachgang zu meinem Schreiben vom 3.09.04 möchte ich Ihnen die Entscheidung des BGH vom 6.07.04, AZ : XI ZR 254 /02

mit folgendem Leitsatz unter b) mitteilen
Orginalzitat:

Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen." (!)

BGH, Urteil vom 6.07.04 - XI ZR 254 / 02 -  OLG Naumburg
  LG Stendal

Das es sich um eine Sanierungsvereinbarung mit Kreditbeschlüssen und Herauslegung von Bürgschaften handelte, belege ich mit der beigefügten URL: http://www.skandale-in-sachsen.de/frames/prot_spk.htm
Hier finden sie die Sanierungsvereinbarung mit 7(!) Unterschriften des Vorstandes der beschuldigten und beklagten Sparkasse mit handschriftlichen Vermerk des Kreditvorstandes Manfred Bühl der besagt:

"... Die gestellten Anträge sind sinnvoll und sollen dazu beitragen, weitere Störungen bei der bereits begonnenen Sanierung zu vermeiden..." (!)

Deutlicher kann man es nicht formulieren !

Dieser Sanierungsbeschluß hat selbstverständlich mit den Eidesstattlichen Versicherungen bei Gericht vorgelegen - diese können Sie selbst nachlesen unter:
http://www.skandale-in-sachsen.de/pdf/replik_sk0407.htm

Mit dieser Entscheidung des BGH vom 6.07.04 wird das Motiv des LG Konstanz nur noch deutlicher! Man zog eindeutig die Notbremse - in dem in der Schwebezeit der Befangenheitsanträge - ohne eine Beschließung des Gerichts über die Befangenheitsanträge abzuwarten - willkürliche Urteile am 23.07.04 gefällt wurden, die zwingend von der ZPO vorgeschriebene PKH verweigert wurde, die Formalien der ZPO - zur ordnungsgemäßen Prozeßführung unterlaufen wurde - damit das Instrument der Berufung für die mittellosen Kläger ausscheidet ...

Damit wurde die Klägerin um ihr zustehendes Recht, Schadenersatzanspruch und ihr Haus im Wege der durchgeführten Zwangsversteigerung - unmittelbar durch ein Deutsches Gericht - betrogen !

Durch die Verweigerung der PKH ist der ordentliche, weitere Rechtsweg ausgeschlossen worden - und die Kläger sollen so für immer geschädigt bleiben ?

Da ich Betroffener durch ein Nießbrauchrecht bin und auch noch zwangsgeräumt werden soll - unter diesen krimminellen Umständen - habe ich ein Recht auf Stellungnahme Ihrerseits.

Dazu hätte ich gerne eine qualifizierte Stellungnahme des Bundesjustizministeriums

bis zum 30. September 2004.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Kempen



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