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Gesendet: Dienstag, 7. September 2004 09:37
Betreff: Fortsetzung meines Schreibens vom 3.09.04
Heribert G. Kempen
Tel.: 07734-932 931
An das Bundesjustizministerium
per mail Sehr geehrte Frau Bundesjustizministerin,
im Nachgang zu meinem Schreiben vom 3.09.04 möchte ich
Ihnen die Entscheidung des BGH vom 6.07.04, AZ : XI ZR 254 /02 mit folgendem Leitsatz unter b) mitteilen
Bei einem Sanierungsdarlehen ist die ordentliche Kündigung durch den von den
Vertragspartnern vereinbarten Sanierungszweck zumindest konkludent ausgeschlossen." (!) Das es sich um eine Sanierungsvereinbarung mit Kreditbeschlüssen und Herauslegung von
Bürgschaften handelte, belege ich mit der beigefügten URL:
http://www.skandale-in-sachsen.de/frames/prot_spk.htm
"... Die gestellten Anträge sind sinnvoll und sollen dazu beitragen,
weitere Störungen bei der bereits begonnenen Sanierung zu vermeiden..." (!) Dieser Sanierungsbeschluß hat selbstverständlich mit den Eidesstattlichen
Versicherungen bei Gericht vorgelegen - diese können Sie selbst nachlesen unter:
Mit dieser Entscheidung des BGH vom 6.07.04 wird das Motiv des LG Konstanz nur noch
deutlicher! Man zog eindeutig die Notbremse - in dem in der Schwebezeit der
Befangenheitsanträge - ohne eine Beschließung des Gerichts über die
Befangenheitsanträge abzuwarten - willkürliche Urteile am 23.07.04 gefällt
wurden, die zwingend von der ZPO vorgeschriebene PKH verweigert wurde, die Formalien der ZPO -
zur ordnungsgemäßen Prozeßführung unterlaufen wurde - damit das
Instrument der Berufung für die mittellosen Kläger ausscheidet ... Damit wurde die Klägerin um ihr zustehendes Recht, Schadenersatzanspruch und ihr Haus
im Wege der durchgeführten Zwangsversteigerung - unmittelbar durch ein Deutsches Gericht
- betrogen ! Durch die Verweigerung der PKH ist der ordentliche, weitere Rechtsweg ausgeschlossen worden -
und die Kläger sollen so für immer geschädigt bleiben ? Da ich Betroffener durch ein Nießbrauchrecht bin und auch noch zwangsgeräumt
werden soll - unter diesen krimminellen Umständen - habe ich ein Recht auf Stellungnahme
Ihrerseits. Dazu hätte ich gerne eine qualifizierte Stellungnahme des Bundesjustizministeriums bis zum 30. September 2004. Mit freundlichen Grüßen |
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