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Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. / Fax : 07734 - 932931 / 33
Funk-Tel. 0171-52 88 529


Amtsgericht Konstanz
Abt. Korruption/ Wirtschaftskriminalität

Untere Laube 12
78462 Konstanz
Vorab per Fax

                                                               

Gailingen, 26.08.03

Betreff: 12 T 148 /03

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschwerde ist abzuweisen, weil sie unzulässig und unbegründet ist.

  1. Begründetheit der Klage
  2. In der Beschwerde des Antragstellers ist davon die Rede, daß der Schuldner langfristig nicht in der Lage sei, eine Eidestattliche Versicherung aus gesundheitlichen Gründen abzugeben.
    Dies ist falsch. Der Schuldner ist auf Grund mehrerer Operationen und anschließender Thrombose zunächst organisch schwer erkrankt. Dieses Krankenstadium ist mittlerweile soweit abgeheilt, daß hier keine Gründe mehr vor liegen.

    Anschließend stellte sich ein lebensbedrohlicher Bluthochdruck ein, verbunden mit einer zeitweilig auftretenden Depression. Dieser Zustand ist nach wie vor aktuell.

    Für Rückfragen stellt hiermit der Unterzeichner den behandelnden Arzt,
      Herrn Dr. med. Psczolla,
    Büsingerstr. 1,
    78262 Gailingen
    von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Landgericht Konstanz im Verfahren 12 T 148/03 frei !

    Ursache für die heutige Erkrankung ist der jahrelange Betrug, Verleumdung, Rechtsbeugung, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, unterlassene Rechtsaufsicht der sächsischen Behörden, was quasi einer Folter entspricht.

    Beweis:     Beiziehung der Akte am LG Konstanz
    AZ 5O 186/03 sowie 5O 238/03 E.
    Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme
    Prof. Goeppert / Uni Freiburg

    Mobbing wurde letztlich vom Bundesarbeitsgericht sogar als Mord auf Raten qualifiziert.

    Im ersten Verfahren liegt jetzt der vor Gericht angetretene Beweis vor (Zeugeneinvernahme vor dem LG Chemnitz am 4.08.03), daß die Stadt Penig noch nie eine vertraglich geschuldete Zufahrt geliefert hatte. (Prozeßbetrug in zwei Fällen) Die Rufmordkampagne und unzulässige Zwangsvollstreckung der Stadt Penig, vertreten durch den Bürgermeister Eulenberger, diese veröffentlicht im Amtsblatt und den Medien, taten ihr Übriges.

    Im zweiten Verfahren liegt nun der schriftliche und unwiderlegbare Beweis vor, daß ein krimineller Sachbearbeiter der Sparkasse Singen-Radolfzell, Herr Tobias M. Heinzelmann, durch zunächst unerlaubte Handlungen, späterer Untreue, Nötigung und versuchter Erpressung sich unzulässige Rechtsvorteile verschaffen wollte. Mit diesen Mitteln versuchte er - treuwidrig sogar - die Versteigerung des Privathauses meiner Ehefrau zu erreichen. Ein offensichtlich zu niedrig gefaßtes Gutachten über den Verkehrswert sollte bei der Aktion behilflich sein. Obendrein versuchte der Mitarbeiter der Sparkasse, der zugelassener Rechtsanwalt ist - also ein "Organ der Rechtspflege", weitere Anwälte zur Schmiedung eines Komplottes gegen den Schuldner zu überreden. Dieser Anwalt steht den Ermittlungsbehörden als Zeuge zur Verfügung.

    Beweis:     Beiziehung der Ermittlungsakte der STA Konstanz
    AZ: 20 Js 17 866/ 03
    (Der Strafantrag wurde von Kunden
    und vom Unterzeichner gestellt)

    Diese Straftaten, die sämtlich von öffentlich-rechtlichen Institutionen begangen wurden, haben zu den Erkrankungen des Schuldners und seiner Ehefrau geführt. Da in allen Fällen nun die Beweise restlos vorliegen und die Verfahren bereits anhängig sind, ist in absehbarer Zeit mit entsprechenden Urteilen zu rechnen.

    In einigen anderen Bundesländern sind ebenfalls Verfahren anhängig, die überall den gleichen Inhalt der Beweisaufnahme haben, wie der in Chemnitz am 4.08.03. Diese Beweisaufnahme liegt der 5. Zivilkammer bereits vor.

    Mit den zu erwartenden Urteilen wird auch sicherlich sich der gesundheitliche Zustand wieder bessern. Es ist zum Beispiel eine Reha-Maßnahme über die Krankenkasse geplant, sobald die wichtigsten Verfahren beendet oder erkennbar die Richtung der Verfahren feststeht. Die Ärzte halten es aber für sinnvoll, solange abzuwarten, bis nach den bisherigen Straftaten der öffentlichen Hand endlich Ruhe einkehrt. Ein Therapieerfolg wäre sonst fraglich.

  3. Zulässigkeit
  4. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers weiß, daß der Schuldner Bezieher von Sozialhilfe ist. Im Verfahren beim LG Chemnitz AZ: 2O 1013/ 03 wurde dem Schuldner Prozeßkostenhilfe bewilligt.

    Der sächsische Prozeßbevollmächtigte, Herr RA Jens Wündisch, tritt in diesem Verfahren ebenfalls auf.

    Beweis:     Beiziehung der Akte 2O 1013/03
    des LG Chemnitz
     

    Der Gläubiger wird unter diesen Umständen durch Abgabe einer e.V. auch nicht befriedigt, weil dies erst nach Abschluß der Prozesse möglich ist. Dann bekommt er die Befriedigung aus Schadenersatzansprüchen gegen den Freistaat Sachsen.

    Wenn der Schuldner unter den Umständen dieser strafbaren Handlungen öffentlicher Amtstäger eine E.V. ablegt, kann er später seinen Beruf gem. Satzung der Berufskammern, sowie der Gewerbeordnung § 34c für mindestens fünf Jahre nicht mehr nachgehen. Da der Schaden aus Steuermitteln bezahlt wird, müßte somit der Steuerzahler fünf weitere Jahre Verdienstausfall ausgleichen.

    Eine Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verlangt die absolute Wahrheitspflicht, welche im Falle der nur fahrlässig falsch abgegeben E.V. mit Freiheitsstrafe belegt werden kann.

    In der Schadenersatzklage sind nur die Positionen der eigenen Aufträge durch den Steuerberater berücksichtigt. Die Firmen hatten immer laufend Fremdaufträge, welche bis heute bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt sind. Der Steuerberater Schmiedel ist bei der Berechnung des sogen. Stuttgarter Modells nur von einem jährlichen Gewinn im Mittel von ca. 2 Mio. DM ausgegangen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young, Deutsche Allgemeine Treuhand, prognostizierte einen Ertrag von ca. 3,5 Mio DM jährlich, unter Berücksichtigung aller Aufträge.

    Um exakt diese Zahlen zu überprüfen und berechnen, müßte der Schuldner für mindestens eine Woche an seinen Betriebssitz in Sachsen, dort tagelang rechnen und prüfen, Baustellen bewerten, Belege sichten, damit der wirklich entstandene (viel höhere Gewinn) zur Berechnunggrundlage wird. Zu diesen Tätigkeiten ist der Schuldner gesundheitlich aber nicht in der Lage. Auf Grund von in der Vergangenheit, ergangenen Morddrohungen gegen den Schuldner, (ermittelter Täter aus Sachsen) steht zu befürchten , daß es jetzt noch Nachahmer gibt. Häuser und Fahrzeuge des Schuldners wurden mehrfach beschädigt. (polizeilich erfaßt) Da der Schuldner laufend unter Psychopharmaka steht, um weitere streßbedingte, lebensbedrohliche Bluthochdrucksituationen zu vermeiden, kann er ebenfalls keine wahrheitsgemäße E.V. abgeben. (Es besteht dann immer die akute Gefahr eines Schlaganfalls oder Herzinfarktes)

    Ein Betreuer kann diese Aufgabe ohne Einleitung und Erläuterung des Schuldners vor Ort ebenfalls nicht übernehmen, so daß schon von der fachlichen und betriebswirtschaftlichen Seite der beantragte Betreuer ebenfalls keine wahrheitsgemäße E. V. ablegen kann.

    Die Gefahr einer fahrlässig falsch abgegebenen E.V. ist somit für den Schuldner sowie den Betreuer vorhanden. Eine fahrlässige Unterschlagung einer Schadenersatzposition - bei 5 Gesellschaften mit ehemals 170 Beschäftigten und einem großen, in Zwangsverwaltung stehenden, Immobilienvermögen könnte schon von einem Gläubiger den Verdacht der Gläubigervereitelung bewirken. Da bei der Antragstellerin der Hauptgesellschafter (Schwiegervater des Geschäftsführers) Mitglied des Peniger Stadtrates ist, ist davon auszugehen.
    Ein weiterer Strafantrag wäre die Folge.....

    Der Schuldner verliert somit einerseits erhebliche Schadenersatzansprüche, andererseits will er schlußendlich die Verfahren beenden, weil es gesundheitlich über die Kräfte der Familie geht. Schließlich gibt es noch einen dreijährigen Sohn in der Familie, der versorgt sein soll.

    Abschließend erlaube ich mir noch den Hinweis, daß der Präsident des OLG Dresden, zufällig einen Tag nach der Beweisaufnahme am 4.08.03 den Vorsitzenden Richter am LG Chemnitz, Herrn Schulhauser wegen Befangenheit ablehnte, weil er meine Anwälte beleidigt und verhöhnt hat. Dieser Richter glänzte damit, daß er zwei Jahre beharrlich eine Beweisaufnahme verhinderte. Möglicherweise wäre sonst dem Freistaat und vor allem dem Steuerzahler ein exorbitant hoher Schaden erspart geblieben.....
    Der Antragsteller hätte schon längst sein Geld....

    Nach all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heribert Kempen

 

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