begründen wir die Beschwerden gegen die Einstellung der
Ermittlungs-verfahren wie folgt:
Anders als die Staatsanwaltschaft meint, ändert auch die von ihr
angenommene Zuordnung der Bauratenzahlungen nach MaBV zum Vermögen
der HMK nichts am Untreuevorwurf.
Die von der Staatsanwaltschaft unterstellte Einwilligung ja sogar Abrede,
dass die eingehenden Zahlungen sofort und ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit für
das Bauvorhaben für angeblich ausstehende Zinszahlungen verwendet werden sollten, hat es
nie gegeben.
Das hätte die Staatsanwaltschaft bei Durchsicht der Akten des
Zivilverfahrens und Studium der dort enthaltenen Eidesstattlichen Versicherungen leicht
feststellen können.
Vielmehr hat der Beschuldigte Heinzelmann und haben die diesen deckenden
Beschuldigten Klopfer und Wirth ohne jegliche Einwilligung über die eingehenden Bauraten
verfügt.
Der Beschuldigte hat sich damit zum Empfänger der MaBV-Raten geriert und
dieses Geld dem Vermögen der HMK und damit dem Bauvorhaben des
Herrn Netzel entzogen.
Die für die HMK bestimmte Zuwendung hat diese in Höhe der
zweckwidrigen Verwendungen nicht erreicht. Der Eintritt des mit der Leistung des Herrn Netzel
bestimmten Erfolges wurde durch die "Intervention" des Herrn
Heinzelmann vereitelt.
Herr Heinzelmann hat die eingehenden Zahlungen des Herrn Netzel veruntreut
und sich selbst an die Stelle des eigentlich vorgesehenen Zahlungsempfängers gesetzt. Die
Handlungen des Herrn Heinzelmann betrafen daher (auch) die Vermögenssphäre des
Herrn Netzel.
Zu Dokumentationszwecken weist der Antragsteller noch einmal stichwortartig
auf den wesentlichen Geschehensablauf hin, auch wenn dieser bereits ausführlichst in den
Akten des Zivilverfahrens wiedergegeben wurde:
Januar/ Februar 00
Überprüfung der rechtlichen Möglichkeiten und der
Liquidi-tätsausfälle in der HMK Gruppe, wenn das BV Chemnitzerstr 9-11
weder an die Erwerber übergeben werden kann (mangels Zufahrt), eine mögliche
Zwischenfinanzierung total ausschied, weil Lageplan im Kaufvertrag und Vermessung der Stadt
Penig nicht identisch waren, (Aluid) Bezugfertigkeit gesetzlich nie eintreten konnte, weil
die Mieter nicht zu den Stellplätzen fahren konnten, damit ein Millionengrab geschaufelt
wurde und folglich keine Miet-einnahmen kommen würden.
Fazit: Baueinstellung. Damit verbunden aber die Regress-
ansprüche aller Subunternehmer wegen bereits erfolgter oder in Auftrag
gegebener Aufträge.
Fazit: HMK Sanierungsbau war aus dem Konzern zu lösen und in Insolvenz
zu schicken ! (damit wurde die Kostenfolge gestoppt) - Siehe Gutachten Insolvenzverwalter
Mathern -
Die Durchgriffshaftung zur HMK Holding nach § 302 Aktges. musste
gestoppt werden - sonst wäre die gesamte HMK Gruppe in Mitleidenschaft gezogen worden.
6.03.00 Eigenantrag auf Insolvenz der HMK Sanierungs-bau
Achtung: Ab diesem Zeitraum gaben die Banken keinerlei Kredite mehr, weil eine evtl.
Durchgriffshaftung gegen die HMK Holding laufend - während der ungeklär-ten Insolvenz
der HMK Sanierungsbau - zu befürchten war
23.03.00 Vorstellung Sanierungskonzept durch den Insolvenzverwalter Mathern
in der SpK Singen, im Beisein des Herrn Böhme und des Antragstellers.
Zusage der Spk zum
Stillhalten und Aussetzen der laufenden Zinszahlungen !
29.04.00 Gründung der Auffanggesellschaft
3.05.00 Beginn und Arbeitsaufnahme der Auffanggesellschaft mit der
Baustelle TU Dresden, Baustelle Krematorium Lörrach wurde im Juni 00 eröffnet.
Ende Juli 2000 wurde ein neuer Kaufvertrag mit dem Kunden Netzel -
als Ersatz für Chemnitzerstr. 9-11, mit dem Objekt Brauhausgasse 9 geschlossen
(Erst nach Rechtskraft dieses geschlossenen Kaufvertrages gab es unter dem Dogma der noch
statt zufindenden Gläubigerversammmlung (9.08.00) eine berechtigte Vermutung, dass
wieder Gelder aus HMK Immobilien fließen würden ! Vorher konnte daher auch keine
Absprache getroffen werden, es gab doch gar keine Grundlage.... Somit fällt der Vortrag
der angebl. mündl. behaupteten Genehmigung vom 23.03.00 und 30.06.00 (Kaufm.
Bestätigungsschreiben) in sich zusammen......
9.08.00 Gläubigerversammlung beim Insolvenzgericht des AG Chemnitz
Rein formal war die Sanierung restlos gelungen - Verzicht der Gläubiger auf
Durchgriffshaftung - Erwerb der unfertigen Leistungen der Vorgesellschaft - Zustimmung der
Gläubigerversamlung zum Sanierungskonzept - also auch der SpK Singen-Radolfzell !
Die HMK erwarb für ca. 780 TDM Bau- und Planungsleistungen im Werte von
5,7 Mio DM ! Mit diesem rein rechnerischen Gewinn (ohne Aufschläge) waren
alle Verbindlichkeiten komplett getilgt.... (Die Passiva der Masse betrug nur knapp
4 Mio DM)
Bis zu diesem Zeitpunkt (9.08.00) konnte folglich die SpK keinerlei
verbindliche Absprache (über Zinszahlungen) treffen, weil sie sonst selber
Gläubigerbegünstigung gegenüber den anderen Gläubigern betrieben
hätte!
9.08.00
Auf Grund der stattgefunden habenden Gläubiger-versammlung war die HMK Bausanierung
(Auffang-gesellschaft) nun wieder Eigentümerin der Pläne und Bauleistungen des BV
Brauhausgasse 9 geworden, hatte die Zahlungsansprüche der HMK Wohn- u. Gewerbe-bauges. mbH
abgetreten bekommen, und teilte aus diesen geänderten Bedingungen der SpK Singen mit,
dass sie 100.000 DM für aufgelaufene Zinsen bereitstellen würde. Dies war eine
reine Absichtserklärung, aber keinesfalls eine Genehmigung zur Umbuchung. Zumal bis
31.12.00 Zeit zur Zahlung der Zinsen war!
17.08.00 Besuchstermin in der SpK Singen-Radolfzell mit Herrn
Böhme (siehe Besuchsbericht Heinzelmann) auch dort steht
nichts von Zinszahlungen / Umbuchungen drin...
22.08.00 Abstimmung über Votum von Heinzelmann, über
Sanierungskonzept durch den Gesamtvorstand mit hand-schriftlicher Notiz des Kreditvorstandes
Manfred Bühl
30.08.00 Ausfertigung der Bürgschaften über 520 TDM
(Netzel) + 185 TDM (Stadt Penig) auf Grund des zuvor gefassten Sanierungsbeschlusses.
Anfang September 00 gab es mehrere Telefonate unmittel-bar zwischen
Heinzelmann und Herrn Netzel, sowie dem Antragsteller und Heinzelmann wegen Ausgestaltung
der MaBV-Bürgschaft i.S. Netzel. Heinzelmann hatte Kopie des Kaufvertrages und wusste
von Netzel selbst, dass die Zahlungen unter dem Dogma der MabV standen.
24.10.00
Erste Umbuchungen von Heinzelmann über 119.000 DM und 5.000,11 DM.
Dieses Geld nahm Heinzelmann ohne jegliche Genehmigung der HMK-Bausanierung weg, ließ
damit die Fertigstellung des Gebäudes regelrecht "ins Messer laufen". Gleiches
gilt für die nachfolgenden Umbuchungen... Heinzelmann gab keine Möglichkeit zum
Zugriff auf das Geld im Bauträgerkonto 383, weder über BTX noch
über Schecks...
24.10.00
Der Antragstellerr erkrankt nun wieder und fällt total aus.
November 00
Massiver Protest der HMK (aus dem Krankenhaus fern-mündlich diktiert)
wegen der Umbuchungen und An-drohung der Einschaltung eines Anwalts gegen die SpK wegen der
Umbuchungen.
21.12.00
Abends nach Geschäftsschluss: Androhung per Telefax
seitens der SpK, die Konten einzufrieren, wenn nicht am 10.01.01 alle Bilanzen und
Steuererklärungen von allen Gesellschaften und Gesellschaftern vorlägen...
Am 8.01.01 wurde das Schreiben mit dem Betriebsbeginn in der Post vorgefunden - also
2 (!) Tage Bearbeitungszeit.
| 1. |
Der SpK war bekannt, dass HMK ab dem 22.12.00 bis 08.01.01 sich in Weihnachtsurlaub
befindet - (Hinweis: Schlechtwetter / Baugewerbe) und daher keinerlei Bearbeitung
mehr stattfände... |
| 2. |
Der Mitarbeiter der Spk Heinzelmann hatte im November 00
unmittelbar selbst mit dem
Steuerberater Schmiedel eine Vereinbarung getroffen, wonach frühestens die Erste
von fünf Bilanzen, frühestens Mitte/Ende Januar 01 (eben wegen der Feiertage
und Jahreswechsel) fertig gestellt wäre. Danach würden Zug um Zug die Weiteren
fertig gestellt. (Siehe auch die eV des Stb Schmiedel) |
Es handelte sich faktisch um eine Kontenschließung zur Unzeit.
November 00 Der Prokurist Böhme wendet sich in seiner Not an
den ständigen juristischen Berater Herrn RA Dr. Althoff, weil Heinzelmann quasi macht,
was er will. Er gibt die Kontokorrentkredite und den Zessionskredit nicht mehr, nimmt die
Baugelder weg - sodass der Betriebsablauf empfindlich gestört wird.
Dr. Althoff telefoniert mehrfach mit Heinzelmann und weist dabei immer auf die Wirkung
der MaBV hin, wegen der Netzel-Gelder. Dr. Althoff verpasst dem Antragsteller einen Maulkorb,
weil Heinzelmann versucht, immer wieder die Absprachen mit Althoff zu unterlaufen. Der
Antragsteller hat somit seit Anfang November 00 nie mehr mit Heinzelmann persönlich
gesprochen.
Als am 12.01.01 alle Konten geschlossen
waren, empfahl Dr. Althoff einen Anwalt in der Nähe der SpK zu beauftragen, der
im Bankenrecht bewandert war. Die RWT Anwaltskanzlei in Reutlingen übernahm das Mandat.
Am 23.03.01 wurde auf 5 Seiten
dezidiert das Fehlverhalten der Spk durch die RWT Anwaltskanzlei gerügt und
aufgefor-dert, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, damit keine weiteren Schäden
bei der HMK Gruppe entstünden. Es kam im Beisein des RA Dr. Neumann und dem Antragsteller
zu einem Gespräch in der SpK. Heinzelmann bot einen Barvergleich an, bei der er sich
einen Nachlass bei allen Verbindlichkeiten (ca. 3,3 Mio. DM) von 800.000 DM vorstellen konnte.
Anfang August 01 legte der Antragsteller zur Ablösung der
privaten Verbindlichkeiten einen Treuhandauftrag der SpK Bregenz über 1,55 Mio. DM
vor, dass sie erstrangig im Grundbuch im Hause von Gailingen sich besichern konnte und
die hinterlegten Bausparverträge bekäme (ca. 220 TDM angespart).
Bei diesem Angebot stimmt Heinzelmann am
21.08.01 unter der Prämisse
zu, dass der Antragsteller alle ungenehmigten Umbuchungen Heinzelmanns aus der Vergangenheit
nach-träglich genehmige.
Anfang Oktober 01 erfolgt die Kündigung aller Kredite, weil der
Antragsteller Heinzelmanns Ansinnen nicht erfüllen wollte. (Seit Januar waren die
Konten bereits geschlossen...)
September 2003: Heinzelmann fordert den Anwalt von Herrn Netzel
(RA Haid) zum Komplott gegen den Antragsteller auf.
März 2004: Heinzelmann versucht, den
Banker Neidl von der Voba Chemnitz zur Falschaussage zu
bewegen, weil sein eigener Kopf auf dem Spiel stehe...
Die Staatsanwaltschaft hätte ohne Probleme diese Eidesstattlichen
Versicherungen zum Anlass nehmen können, die benannten Zeugen zu vernehmen.
Er schloß zur Unzeit die Konten der HMK und fror die gesamten
Gelder ein.
Ja, er verstieg sich schließlich dazu, im Prozeß das Vorliegen
einer Einwilligung in sein Tun zu behaupten, obwohl es dieses nie gegeben hatte und gar
nicht geben konnte. Das ist Prozessbetrug.