Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An das Gerichtsstr. 15 78462 Konstanz
In den Rechtsstreiten: Sparkasse Singen ./. Kempen Az: 5 O 238/03 E Marion Kempen ./. Sparkasse Singen Az: 5 O 307/03 E Netzel ./. HMK u.a. Az.: 5 O 236/03 E Psczolla ./. HMK u.a. Az.: 5 O 237/03 E werden der Vorsitzende Richter am Landgericht Deppert-Kern
sowie der Richter am Landgericht Glofke sowie die Richterin am Amtsgericht Eitze
wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt Begründung: Die abgelehnten
Richter bilden die 5 Zivilkammer des Landgerichts in den angegebenen
Verfahren. Der Vorsitzende
Richter Deppert-Kern wurde vom Unterzeichner
mit Schriftsatz vom 21.07.2004 wegen der begründeten Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt. Glaubhaftmachung:
Die Kammer wurde
mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Pryssok vom 23.07.2004 wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt Glaubhaftmachung:
Den Schriftsatz
des Unterzeichners hat die Kammer am 22.07.2004 zur Kenntnis genommen.
Gleichwohl hat
die Kammer am 23.07.2004 unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters Deppert-Kern und
in Kenntnis des Ablehungsantrages des Herrn RA Pryssok in den Verfahren 5 O 307/03 E,
5 O 236/03,sowie 5 O 237/03 E Endurteile erlassen, ohne dass über die Befangenheitsanträge
entschieden wurde, geschweige denn dass diese endgültig erledigt worden wären. Der abgelehnte
Vorsitzende hat es nicht einmal für nötig befunden, zu den Befangenheitsanträgen
Stellung zu nehmen. Glaubhaftmachung:
Dies tat offenbar in der - rechtsirrigen - Meinung, dass nach der mündlichen Verhandlung kein Befangenheitsantrag mehr möglich sei. Es kommt allerdings nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Befangenheitsgrundes an. Die Besorgnis der Befangenheit ergab sich für den Widerkläger aus dem Verhalten des abgelehnten Richters nach der mündlichen Verhandlung. Die gesamte Kammer hat durch die Urteilsverkündung in der Schwebezeit, ohne Rücksicht auf die prozessualen Rechte des Ablehnenden den Widerkläger seinem gesetzlichen Richter entzogen, in absolut willkürlicher, rechtsfeindlicher Weise. Es bleibt zu besorgen, dass die Kammer auch in dem noch laufenden Verfahren keinerlei Rücksicht auf die prozessualen Rechte des Widerklägers nehmen wird, den sie als Querulanten abgestempelt hat. Die Besorgnis der Befangenheit bleibt daher auch für das noch laufende Verfahren bestehen.
Rechtsanwalt
zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
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