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DR. FUELLMICH & ASSOCIATES
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DR. REINER FUELLMICH
LL.M. (UCLA)
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Landgericht Konstanz

Gerichtsstr. 15

78462 Konstanz

 

 

  Göttingen, den 21.07.2004
  Az.: 290/03 ms
  (Bitte stets angeben)

 

 

 

 

In den Rechtsstreiten:

Sparkasse Singen ./. Kempen

Az: 5 O 238/03 E

Marion Kempen ./. Sparkasse Singen

Az: 5 O 307/03 E

Netzel ./. HMK u.a.

Az.: 5 O 236/03 E

Psczolla ./. HMK u.a.

Az.: 5 O 237/03 E

werden der Vorsitzende Richter am Landgericht Deppert-Kern

sowie der Richter am Landgericht Glofke

sowie die Richterin am Amtsgericht Eitze

Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt

Begründung:

Die abgelehnten Richter bilden die 5 Zivilkammer des Landgerichts in den angegebenen Verfahren.

Der Vorsitzende Richter Deppert-Kern wurde vom Unterzeichner mit Schriftsatz vom 21.07.2004 wegen der begründeten Besorgnis der Befan- genheit abgelehnt.

Glaubhaftmachung: Schriftsatz des Unterzeichners vom 21.07.2004
Anlage A 1

Die Kammer wurde mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Pryssok vom 23.07.2004 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Glaubhaftmachung: Schriftsatz des Rechtsanwalts Pryssok
Anlage A 2

Den Schriftsatz des Unterzeichners hat die Kammer am 22.07.2004 zur Kenntnis genommen.

Glaubhaftmachung:

Dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Rich-
ters Deppert Kern Anlage A 3

Eingangsvermerk der abgelehnten Richter auf dem Schriftsatz Anlage A 4

Gleichwohl hat die Kammer am 23.07.2004 unter Mitwirkung des abge- lehnten Vorsitzenden Richters Deppert-Kern und in Kenntnis des Ableh- nungsantrages des Herrn Ra Pryssok in den Verfahren 5 O 307/03 E, 5 O 236/03, sowie 5 O 237/03 E Endurteile erlassen, ohne dass über die Be- fangenheitsanträge entschieden wurde, geschweige denn dass diese end- gültig erledigt worden wären.

Der abgelehnte Vorsitzende hat es nicht einmal für nötig befunden, zu den Befangenheitsanträgen Stellung zu nehmen.

Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Richters Deppert-Kern Anlage A 3

Der abgelehnte Vorsitzende hat es nicht einmal für nötig befunden, zu den Befangenheitsanträgen Stellung zu nehmen.

Dies tat er offenbar in der - rechtsirrigen - Meinung, dass nach der mündli-
chen Verhandlung kein Befangenheitsantrag mehr möglich sei. Es kommt allerdings nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Befangenheitsgrundes an.

Die Besorgnis der Befangenheit ergab sich für den Widerkläger aus dem Verhalten des abgelehnten Richters nach der mündlichen Verhandlung.

Die gesamte Kammer hat durch die Urteilsverkündung in der Schwebezeit, ohne Rücksicht auf die prozessualen Rechte des Ablehnenden den Wider-
kläger seinem gesetzlichen Richter entzogen, in absolut willkürlicher, rechtsfeindlicher Weise.

Es bleibt zu besorgen, dass die Kammer auch in dem noch laufenden Ver-
fahren keinerlei Rücksicht auf die prozessualen Rechte des Widerklägers nehmen wird, den sie als Querulanten abgestempelt hat.

Die Besorgnis der Befangenheit bleibt daher auch für das noch laufende Verfahren bestehen.

 

 

gez: Schatz

Rechtsanwalt

 

zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Sie werden hiermit gem. § 33 I Bundesdatenschutzgesetz davon unterrichtet, dass Ihre personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert werden.
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