Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen An das Gerichtsstr. 15 78462 Konstanz
Göttingen,
den 21.07.2004 Az.:
290/03 ms (Bitte stets angeben) Eilt, bitte sofort vorlegen wegen
Verkündungstermin In den Rechtsstreiten: Sparkasse Singen ./. Kempen Az: 5 O 238/03 E Marion Kempen ./. Sparkasse Singen Az: 5 O 307/03 E Netzel ./. HMK u.a. Az.: 5 O 236/03 E Psczolla ./. HMK u.a. Az.: 5 O 237/03 E wird
der Vorsitzende Richter am Landgericht Deppert-Kern wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt Begründung: Anläßlich
eines Telefonats am heutigen Vormittag gab der Vorsitzende Richter Deppert-Kern
zu verstehen, dass die Kammer im Verfahren Marion Kempen eine Fortsetzung der
Beweisaufnahme nicht beabsichtigt.
Er hat weiter zu verstehen gegeben, dass er die von den Prozessbevollmächtigten
Pryssok und Füllsack erhobenen Klageänderungen und Klageerweiterungen nicht
zulassen will. Dies
bestätigt den Widerkläger/Beklagten (Streitverkündeten im Verfahren 5 O 307/03,
Mitbeklagten in den Verfahren 5 O 236/03 und 5 O 237/03; künftig: Widerkläger)
in der seit einiger Zeit gehegten Befürchtung, der Vorsitzende stehe dem
Rechtsstreit in Ansehung seiner Person nicht unbefangen gegenüber. 1.) In
der mündlichen Verhandlung vom 09.06.04 wurden die Zeugen Heinzelmann und
Heribert Kempen vernommen. Hier ist nach Auswertung lediglich der Zeugenaussagen
festzuhalten. ·
Es hat eine Sanierungsvereinbarung vom
17.08.00/22.08.00 gegeben. Mit dem Zustandekommen dieser Vereinbarung sind alle
vorher ergangenen Absichtserklärungen, Zusicherungen, ja selbst Vereinbarungen,
so es denn verbindliche gegeben hätte –was nicht der Fall ist- hinfällig.
Insbesondere kann sich die Widerbeklagte nicht auf das Schreiben vom 30.06.00
stützen, unabhängig von der Frage, ob es sich hier um ein kaufmännisches
Bestätigungsschreiben handelt oder nicht –es handelt sich wie in der mündlichen
Verhandlung dargelegt eben gerade nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. ·
Gegen diese Sanierungsvereinbarung hat der Zeuge
Heinzelmann konsequent und planmäßig verstoßen, indem er der Auffanggesellschaft
Liquidität entzogen hat und so die Fertigstellung der Baustelle Netzel zunächst
verzögert und mit der unzeitigen und ungerechtfertigten Kontenschließung letztlich
unmöglich gemacht hat. Dies hat für die Klägerin Marion Kempen der Kollege
Pryssok in seinen Schriftsätzen vom 29.06.04 und 07.07.04, insbesondere unter
Vorlage der dortigen Anlagen K 69 und K 70 lückenlos belegt. ·
Der Zeuge Heinzelmann griff auf das Geld zu in dem
Bewusstsein, dass es sich um Baugeld handelte, welches zur Fertigstellung der
Baumaßnahme benötigt wurde und welches unter dem besonderen Schutz der MaBV
stand. Dies war dem Zeugen Heinzelmann bewusst. ·
Durch die Entziehung der Liquidität ist die
Baufertigstellung auch tatsächlich verzögert worden, wie die vom Kollegen Pryssok
im Verfahren 5 O 307/03 vorgelegte Anlage K 66 belegt. ·
Zu keiner einzigen Umbuchung kann der Zeuge
Heinzelmann eine entsprechende Anweisung oder auch Genehmigung seitens des Widerklägers
oder dessen Mitarbeiter vorweisen. Insbesondere kann hierzu nicht die vor Abschluß
der Sanierungsvereinbarung, in anderem Zusammenhang und unter anderen
Voraussetzungen –nämlich der vollständigen Zahlung durch Netzel- gegebene
Zusage DM 100.000 zur Verfügung stellen zu wollen, hergenommen werden. ·
Hätte der Zeuge Heinzelmann nicht eingegriffen,
wäre das Bauvorhaben bis zum Jahresende fertiggestellt worden. Die
Widerbeklagte hätte ihre gesamten Zinsrückstände erhalten können. Das ergibt
sich bereits aus der vom Kollegen Pryssok als Anlage K 57 vorgelegten
Kostenkalkulation, die auch der Widerbeklagten vorlag. ·
Der Zeuge Heinzelmann hat die von dem Widerkläger
behaupteten Gespräche –jedenfalls deren vorgetragenen Inhalt mit den Zeugen
Netzel, Neidl, Neumann, Haid und Schmiedel abgestritten. Die Widerbeklagte
macht sich dies als Vortrag zu Eigen. Sie behauptet weiter, dass an den Zeugen
Schmiedel kein Geld geflossen sei. Dem Gericht liegen Eidesstattliche
Versicherungen der Zeugen Netzel, Böhme, Swirbul, Neumann und Schmiedel vor,
die belegen, dass der Zeuge Heinzelmann hier die Unwahrheit gesagt hat und dass
die Widerbeklagte hier falsch vorträgt. In
allen relevanten Punkten ist die Aussage des Zeugen Heinzelmann –soweit Sie
denn überhaupt konkretes zum angegebenen Beweisthema (Umbuchungen) durch die Aussage des Zeugen Kempen und die vorliegenden
Eidesstattlichen Versicherung pulverisiert worden. Der
Zeuge Netzel bestätigt, dass mit Herrn Heinzelmann die Ausreichung einer
MaBV-Bürgschaft besprochen wurde. Der
Zeuge Schmiedel bestätigt den Erhalt von DM 15.000,00 und die daran geknüpfte
Vereinbarung bis Mitte Januar die erste Bilanz zu liefern. Der
Zeuge Neumann bestätigt das nachdrückliche, immer wieder geäußerte Verlangen
der Genehmigung der bisher ungenehmigten Umbuchungen des Zeugen Heinzelmann. Der
Zeuge Neidl wird das Gespräch mit Herrn Heinzelmann bestätigen und den Inhalt,
dass Herr Heinzelmann geäußert hat, dass sein Kopf auf dem Spiel stehe, wenn
nicht Aussagen des Herrn Kempen aus dem Jahr 2000 bestätigt würden. Beweis:
Zeugnis des Herrn Neidl, zu laden über die Volksbank Chemnitz. Der
Zeuge Haid wird bestätigen, dass er vom Zeugen Heinzelmann aufgefordert worden
ist, einem Ring gegen Kempen beizutreten. Beweis
Zeugnis des Rechtsanwalts Haid, Gailingen. Diese
Falschbehauptungen des Zeugen Heinzelmann sind durch die vorliegenden
Eidesstattlichen Versicherungen lückenlos belegt. Trotzdem will der Vorsitzende
nicht an der Fortsetzung der einmal begonnen Beweisaufnahme festhalten. Dies
ist prozessrechtlich nicht zu begründen und nur mit reiner Willkür zum Nachteil
des Widerbeklagten zu erklären. Willkür, die Ihre Begründung darin findet, dass
der Vorsitzende gegenüber dem Widerkläger voreingenommen ist. 2.) Die
Klage der Frau Marion Kempen muß Erfolg haben, wenn die Vollstreckung, die die
dortige Beklagte gegen sie betreibt, treuwidrig ist. Treuwidrig
ist die Vollstreckung dann, wenn die dortige Beklagte diese wegen Krediten
betreibt, deren Bedienung sie vorher selbst zurechenbar und schuldhaft verhindert
hat. Bei den Krediten aus
denen die dortige Beklagte vollstreckt handelt es sich um Firmenkredite der HMK-Gruppe. Die
Sanierungsvereinbarung vom 17.08.00/22.08.00 wurde geschlossen, und zwar mit
dem Inhalt, wie er in dem Besuchsbericht vom 22.08.00 niedergelegt ist. Das haben
im Verfahren 5 O 307/03 der Zeuge Kempen, sowie durch Eidesstattliche Versicherung
der Zeuge Böhme bestätigt. Sie haben weiter bestätigt, dass diese getroffene
Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand stehen
solle. Diese Genehmigung ist unstreitig durch einstimmigen Vorstandbeschluß erfolgt. Diese
Vereinbarung wurde dann schließlich tatsächlich umgesetzt durch Ausreichung der
beiden Bürgschaftsurkunden, die
zentraler Gegenstand dieser Vereinbarung waren. Das
alles ist offensichtlich. Trotzdem will das Gericht nicht den angebotenen
Zeugen Böhme vernehmen. Herr
Heinzelmann hat gegen diese Vereinbarung verstoßen, indem er Liquidität entzogen
hat. Er hat auf ein Konto umgebucht, zu dem der Widerkläger keinen Zugriff hatte.
Das wird im Einzelnen bestätigt durch Eidesstattliche Versicherungen der Zeugen
Böhme und Swirbul. Trotzdem will das Gericht die angefangene Beweisaufnahme
nicht fortsetzen und diese beiden Zeugen hören. Auch das ist nur mit Willkür zu
erklären. Herr
Heinzelmann hat alle Konten zum 31.12. geschlossen, nachdem er zuvor mit dem
Zeugen Schmiedel eine anderslautende Vereinbarung getroffen hatte und diesem
15.000,00 DM ausgezahlt hatte. Das wird durch die Eidesstattliche Versicherung
des Zeugen Schmiedel belegt. Trotzdem will das Gericht den Zeugen nicht hören –
Willkür. 3.) Wenn
die Widerbeklagte im März 2000 der Meinung war, das Engagement müsse beendet
werden, weil die Firmengruppe überschuldet sei oder im Juli 2000, weil keine
Zinszahlungen fließen und der Widerkläger sich nicht an Absprachen hält – dies
kommt im Schreiben vom 30.06.00 deutlich zum Ausdruck – dann hätte sie dies
eben tun müssen. Sie hat es aber nicht getan, sondern sich mit dem Widerkläger
auf eine Sanierungsvereinbarung eingelassen und diese in der Folgezeit selbst
gebrochen. Sie
hat damit pflichtwidrig und schuldhaft eine Ursache gesetzt, die letztlich zur
Insolvenz der Auffanggesellschaft Bausanierung geführt hat. Sie
hat damit auch am Zusammenbruch der
Firmengruppe des Widerklägers mitgewirkt, neben
den Behörden aus Sachsen. Letztlich
hat erst das Zusammenspiel der
hiesigen Widerbeklagten mit dem Treiben der Sachsen zur Katastrophe geführt. Beide waren kausal. Wie sich die Verursacher
untereinander ausgleichen ist nicht Sache des Widerklägers. Sicher ist jedenfalls, dass das Gericht nach
den vorliegenden Unterlagen nicht einfach die Sanierungsvereinbarung in Abrede
stellen kann, ohne die hierzu weiter angebotenen Zeugen zu hören. Das ist
Willkür. 5.) Noch
im Beschluß vom 17. Juni 2004 heißt es „Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme kann noch nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beklagte
Sparkasse durch vertragswidriges Verhalten die HMK-Gruppe in die Insolvenz
getrieben hat“. (Hervorhebung
durch den Unterzeichner) Das
bedeutet für den unbefangenen Betrachter zunächst zweierlei: ·
Es kommt für die Entscheidung dieses Rechtsstreites
genau auf diese Frage an, nämlich ob die Beklagte (Widerbeklagte) die HMK-
Gruppe in die Insolvenz getrieben hat. ·
Die Klärung dieser streitentscheidenden Frage hängt
vom Fortgang der Beweisaufnahme ab. Nunmehr
überrascht der Vorsitzende mit der Ansage, die zunächst für erforderlich
gehaltene Beweisaufnahme sei nicht fortzusetzen. Dies ist insbesondere angesichts
der nach diesem Beschluß
eingegangenen Schriftsätze des Kollegen Pryssok – mit den dort enthaltenen
weiteren Nachweisen und insbesondere den Eidesstattlichen
Versicherungen der weiteren Zeugen, die zudem im Termin vom 09.06.04 anwesend waren und vernommen hätten
werden können. Das
ist nur damit zu erklären, dass der Vorsitzende, der eine vorgefaßte Meinung
zum Ausgang des Rechtsstreites besaß, nicht damit gerechnet hatte, dass es dem
Widerkläger gelingt, den Bruch der Sanierungsvereinbarung nachzuweisen und die
Falschbehauptungen des Zeugen Heinzelmann aufzudecken. Alle
Zeugenbeweise sind rechtzeitig angetreten worden. Alle relevanten Zeugen waren
im Termin am 09.06.2004 anwesend. Nicht
ein einziges Mal ist der Vorsitzende seiner aus § 139 ZPO fließenden Pflicht
zur sachdienlichen Prozessleitung und insbesondere zum Erteilen von Hinweisen
nachgekommen. Er überraschte die Parteien mit der rechtlichen Einordnung des
Schreibens vom 30.06.2004 (gemeint ist 30.6.2000 – d.R.) als
kaufmännisches Bestätigungsschreiben, ohne dem Widerkläger hier im Vorfeld
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar
wurden Beweisaufnahmen angeordnet, aber es wurden nicht – was prozessrechtlich
geboten gewesen wäre – den Beteiligten auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt
oder auch nur die Zwangsvollstreckung eingestellt, sei es auch nur gegen Sicherheitsleistung. Dies
bestätigt, dass der Vorsitzende vom Ausgang der Beweisaufnahme wie vom Ausgang
des Rechtsstreits eine vorgefasste Meinung hatte. Er hat dies im übrigen im
Rahmen der mündlichen Verhandlung indirekt zugestanden, als er angab, dass die
Kammer im Rahmen des Einstweiligen Verfügungsverfahrens gehalten gewesen sei,
die Beweisaufnahme zu antizipieren. Diese
vorgefasste Meinung sah er nun offenbar durch den tatsächlichen Verlauf der Zeugenbefragung
erschüttert, so dass die Notbremse gezogen werden musste. Das
Mindeste wäre gewesen, dem Widerkläger unter dem Eindruck dieser zumindest
offenen Beweisaufnahme Prozesskostenhilfe zu gewähren. 7.) Diese
rational nicht mehr zu begründende willkürliche Entscheidung hat nach Überzeugung
des Widerklägers ihre Ursache in der grundsätzlich feindseligen Haltung des
Vorsitzenden gegenüber der Person des Widerklägers. Da alle Verfahren inhaltlich
und personell eng verflochten sind rechtfertigt dies die Ablehnung in allen Verfahren. Sicher
ist der Widerkläger eine Person, die polarisiert und durch ihr Verhalten auch
verschiedentlich Ablehnung hervorgerufen hat. Der Vorsitzende, der den Fall
schon geraume Zeit begleitet, hat denn auch gegenüber dem Unterzeichner bereits
im Jahr 2003 geäußert, das er nicht wisse, ob es sich bei dem Unterzeichner als
Prozessvertreter des Widerklägers um einen „Täter
oder ein Opfer“ in der Sache handelt. In
der Folgezeit sind der Widerkläger und der Unterzeichner aber davon ausgegangen,
dieser negativen Haltung durch sachliche Argumente begegnen zu können, so dass
der – an sich schon da gebotene – Befangenheitsantrag nicht gestellt wurde. Diese
Überzeugung wurde bestärkt, als nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und
der erstmals in der Sache Kempen in Angriff genommenen Beweisaufnahme das
Verhalten der Sparkasse im richtigen Licht erschien und insbesondere alle
Eidesstattlichen Versicherungen voll und ganz die Aussage des Zeugen Kempen
stützten, während der Zeuge Heinzelmann, sobald es um die konkrete Beantwortung
von Beweisfragen ging, ins Trudeln geriet. Diese
Überzeugung wurde sogar auch noch bestärkt, als die Kammer in ihrem Einstellungsbeschluß
davon sprach, dass die bisherige Beweisaufnahme noch nicht das vertragswidrige Verhalten festgestellt habe. Offenbar war der
Vorsitzende also grundsätzlich bereit, seine negative Grundhaltung gegenüber
dem Widerkläger zumindest zu hinterfragen. Diesen
Spekulationen hat der Vorsitzende mit seiner Ankündigung, die Beweisaufnahme
fortsetzen zu wollen, den Boden entzogen. Er
ist voreingenommen gegenüber dem
Widerkläger. Er ist nicht bereit,
diese Voreingenommenheit auch bei erdrückenden und offensichtlichen Nachweisen
dafür dass die Gegenseite falsch vorträgt und
der Zeuge Heinzelmann lügt, zugunsten
einer fairen und unvoreingenommenen Prozessführung und Urteilsfindung preiszugeben. 8.) Soeben
erreicht den Unterzeichner der Internetauszug eines Artikels aus dem Singener
Wochenblatt vom heutigen Tage. Hier wird eindeutig davon gesprochen, dass am
kommenden Freitag Urteile im
Fall Kempen gesprochen werden. Die
Vorabinformation an die Presse über den Inhalt
der zu treffenden Entscheidungen rundet das Bild endgültig ab. Hier wird ein
abgekartetes Spiel getrieben, welches elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen
zuwiderläuft. Der
Unterzeichner als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist nicht zuletzt im Interesse
der Glaubwürdigkeit der gesamten Deutschen Justiz nicht gewillt, diese –
hoffentlich – regional begrenzten Missstände hinzunehmen. Der
Vorsitzende Deppert Kern ist wegen gerechtfertigter Besorgnis der Befangenheit
vom Verfahren auszuschließen. 9.) Nach
ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts wird der Widerkläger zu dem Schriftsatz
der Widerbeklagten vom 30. Juni 2004 Stellung nehmen.
Rechtsanwalt
zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
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