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DR. REINER FUELLMICH
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Dr. Reiner Fuellmich – Senderstr.37 – 37077 Göttingen

An das
Landgericht Konstanz

Gerichtsstr. 15

78462 Konstanz

 



Göttingen, den 21.07.2004

                                                                                               Az.: 290/03 ms

                                                                                               (Bitte stets angeben)

 

Eilt, bitte sofort vorlegen wegen Verkündungstermin

In den Rechtsstreiten:

Sparkasse Singen ./. Kempen

Az: 5 O 238/03 E

Marion Kempen ./. Sparkasse Singen

Az: 5 O 307/03 E

Netzel ./. HMK u.a.

Az.: 5 O 236/03 E

Psczolla ./. HMK u.a.

Az.: 5 O 237/03 E

wird der Vorsitzende Richter am Landgericht Deppert-Kern wegen Besorgnis der Befangenheit

abgelehnt

Begründung:

Anläßlich eines Telefonats am heutigen Vormittag gab der Vorsitzende Richter Deppert-Kern zu verstehen, dass die Kammer im Verfahren Marion Kempen eine Fortsetzung der Beweisaufnahme nicht beabsichtigt. Er hat weiter zu verstehen gegeben, dass er die von den Prozessbevollmächtigten Pryssok und Füllsack erhobenen Klageänderungen und Klageerweiterungen nicht zulassen will.

Dies bestätigt den Widerkläger/Beklagten (Streitverkündeten im Verfahren 5 O 307/03, Mitbeklagten in den Verfahren 5 O 236/03 und 5 O 237/03; künftig: Widerkläger) in der seit einiger Zeit gehegten Befürchtung, der Vorsitzende stehe dem Rechtsstreit in Ansehung seiner Person nicht unbefangen gegenüber.

1.)

In der mündlichen Verhandlung vom 09.06.04 wurden die Zeugen Heinzelmann und Heribert Kempen vernommen. Hier ist nach Auswertung lediglich der Zeugenaussagen festzuhalten.

·        Es hat eine Sanierungsvereinbarung vom 17.08.00/22.08.00 gegeben. Mit dem Zustandekommen dieser Vereinbarung sind alle vorher ergangenen Absichtserklärungen, Zusicherungen, ja selbst Vereinbarungen, so es denn verbindliche gegeben hätte –was nicht der Fall ist- hinfällig. Insbesondere kann sich die Widerbeklagte nicht auf das Schreiben vom 30.06.00 stützen, unabhängig von der Frage, ob es sich hier um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelt oder nicht –es handelt sich wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt eben gerade nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

·        Gegen diese Sanierungsvereinbarung hat der Zeuge Heinzelmann konsequent und planmäßig verstoßen, indem er der Auffanggesellschaft Liquidität entzogen hat und so die Fertigstellung der Baustelle Netzel zunächst verzögert und mit der unzeitigen und ungerechtfertigten Kontenschließung letztlich unmöglich gemacht hat. Dies hat für die Klägerin Marion Kempen der Kollege Pryssok in seinen Schriftsätzen vom 29.06.04 und 07.07.04, insbesondere unter Vorlage der dortigen Anlagen K 69 und K 70 lückenlos belegt.

·        Der Zeuge Heinzelmann griff auf das Geld zu in dem Bewusstsein, dass es sich um Baugeld handelte, welches zur Fertigstellung der Baumaßnahme benötigt wurde und welches unter dem besonderen Schutz der MaBV stand. Dies war dem Zeugen Heinzelmann bewusst.

·        Durch die Entziehung der Liquidität ist die Baufertigstellung auch tatsächlich verzögert worden, wie die vom Kollegen Pryssok im Verfahren 5 O 307/03 vorgelegte Anlage K 66 belegt.

·        Zu keiner einzigen Umbuchung kann der Zeuge Heinzelmann eine entsprechende Anweisung oder auch Genehmigung seitens des Widerklägers oder dessen Mitarbeiter vorweisen. Insbesondere kann hierzu nicht die vor Abschluß der Sanierungsvereinbarung, in anderem Zusammenhang und unter anderen Voraussetzungen –nämlich der vollständigen Zahlung durch Netzel- gegebene Zusage DM 100.000 zur Verfügung stellen zu wollen, hergenommen werden.

·        Hätte der Zeuge Heinzelmann nicht eingegriffen, wäre das Bauvorhaben bis zum Jahresende fertiggestellt worden. Die Widerbeklagte hätte ihre gesamten Zinsrückstände erhalten können. Das ergibt sich bereits aus der vom Kollegen Pryssok als Anlage K 57 vorgelegten Kostenkalkulation, die auch der Widerbeklagten vorlag.

·        Der Zeuge Heinzelmann hat die von dem Widerkläger behaupteten Gespräche –jedenfalls deren vorgetragenen Inhalt mit den Zeugen Netzel, Neidl, Neumann, Haid und Schmiedel abgestritten. Die Widerbeklagte macht sich dies als Vortrag zu Eigen. Sie behauptet weiter, dass an den Zeugen Schmiedel kein Geld geflossen sei. Dem Gericht liegen Eidesstattliche Versicherungen der Zeugen Netzel, Böhme, Swirbul, Neumann und Schmiedel vor, die belegen, dass der Zeuge Heinzelmann hier die Unwahrheit gesagt hat und dass die Widerbeklagte hier falsch vorträgt.

In allen relevanten Punkten ist die Aussage des Zeugen Heinzelmann –soweit Sie denn überhaupt konkretes zum angegebenen Beweisthema (Umbuchungen) durch die Aussage des Zeugen Kempen und die vorliegenden Eidesstattlichen Versicherung pulverisiert worden.

Der Zeuge Netzel bestätigt, dass mit Herrn Heinzelmann die Ausreichung einer MaBV-Bürgschaft besprochen wurde.

Der Zeuge Schmiedel bestätigt den Erhalt von DM 15.000,00 und die daran geknüpfte Vereinbarung bis Mitte Januar die erste Bilanz zu liefern.

Der Zeuge Neumann bestätigt das nachdrückliche, immer wieder geäußerte Verlangen der Genehmigung der bisher ungenehmigten Umbuchungen des Zeugen Heinzelmann.

Der Zeuge Neidl wird das Gespräch mit Herrn Heinzelmann bestätigen und den Inhalt, dass Herr Heinzelmann geäußert hat, dass sein Kopf auf dem Spiel stehe, wenn nicht Aussagen des Herrn Kempen aus dem Jahr 2000 bestätigt würden.

Beweis: Zeugnis des Herrn Neidl, zu laden über die Volksbank Chemnitz.

Der Zeuge Haid wird bestätigen, dass er vom Zeugen Heinzelmann aufgefordert worden ist, einem Ring gegen Kempen beizutreten.

Beweis Zeugnis des Rechtsanwalts Haid, Gailingen.

Diese Falschbehauptungen des Zeugen Heinzelmann sind durch die vorliegenden Eidesstattlichen Versicherungen lückenlos belegt. Trotzdem will der Vorsitzende nicht an der Fortsetzung der einmal begonnen Beweisaufnahme festhalten. Dies ist prozessrechtlich nicht zu begründen und nur mit reiner Willkür zum Nachteil des Widerbeklagten zu erklären. Willkür, die Ihre Begründung darin findet, dass der Vorsitzende gegenüber dem Widerkläger voreingenommen ist.

 

2.)

Die Klage der Frau Marion Kempen muß Erfolg haben, wenn die Vollstreckung, die die dortige Beklagte gegen sie betreibt, treuwidrig ist.

Treuwidrig ist die Vollstreckung dann, wenn die dortige Beklagte diese wegen Krediten betreibt, deren Bedienung sie vorher selbst zurechenbar und schuldhaft verhindert hat.

Bei den Krediten aus denen die dortige Beklagte vollstreckt handelt es sich um Firmenkredite der HMK-Gruppe.

Die Sanierungsvereinbarung vom 17.08.00/22.08.00 wurde geschlossen, und zwar mit dem Inhalt, wie er in dem Besuchsbericht vom 22.08.00 niedergelegt ist. Das haben im Verfahren 5 O 307/03 der Zeuge Kempen, sowie durch Eidesstattliche Versicherung der Zeuge Böhme bestätigt. Sie haben weiter bestätigt, dass diese getroffene Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand stehen solle. Diese Genehmigung ist unstreitig durch einstimmigen Vorstandbeschluß erfolgt.

Diese Vereinbarung wurde dann schließlich tatsächlich umgesetzt durch Ausreichung der beiden Bürgschaftsurkunden, die zentraler Gegenstand dieser Vereinbarung waren.

Das alles ist offensichtlich. Trotzdem will das Gericht nicht den angebotenen Zeugen Böhme vernehmen.

Herr Heinzelmann hat gegen diese Vereinbarung verstoßen, indem er Liquidität entzogen hat. Er hat auf ein Konto umgebucht, zu dem der Widerkläger keinen Zugriff hatte. Das wird im Einzelnen bestätigt durch Eidesstattliche Versicherungen der Zeugen Böhme und Swirbul. Trotzdem will das Gericht die angefangene Beweisaufnahme nicht fortsetzen und diese beiden Zeugen hören. Auch das ist nur mit Willkür zu erklären.

Herr Heinzelmann hat alle Konten zum 31.12. geschlossen, nachdem er zuvor mit dem Zeugen Schmiedel eine anderslautende Vereinbarung getroffen hatte und diesem 15.000,00 DM ausgezahlt hatte. Das wird durch die Eidesstattliche Versicherung des Zeugen Schmiedel belegt. Trotzdem will das Gericht den Zeugen nicht hören – Willkür.

3.)

Wenn die Widerbeklagte im März 2000 der Meinung war, das Engagement müsse beendet werden, weil die Firmengruppe überschuldet sei oder im Juli 2000, weil keine Zinszahlungen fließen und der Widerkläger sich nicht an Absprachen hält – dies kommt im Schreiben vom 30.06.00 deutlich zum Ausdruck – dann hätte sie dies eben tun müssen. Sie hat es aber nicht getan, sondern sich mit dem Widerkläger auf eine Sanierungsvereinbarung eingelassen und diese in der Folgezeit selbst gebrochen.

Sie hat damit pflichtwidrig und schuldhaft eine Ursache gesetzt, die letztlich zur Insolvenz der Auffanggesellschaft Bausanierung geführt hat.

Sie hat damit auch am Zusammenbruch der Firmengruppe des Widerklägers mitgewirkt, neben den Behörden aus Sachsen. Letztlich hat erst das Zusammenspiel der hiesigen Widerbeklagten mit dem Treiben der Sachsen zur Katastrophe geführt. Beide waren kausal. Wie sich die Verursacher untereinander ausgleichen ist nicht Sache des Widerklägers.

Sicher ist jedenfalls, dass das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen nicht einfach die Sanierungsvereinbarung in Abrede stellen kann, ohne die hierzu weiter angebotenen Zeugen zu hören. Das ist Willkür.

5.)

Noch im Beschluß vom 17. Juni 2004 heißt es

Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme kann noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beklagte Sparkasse durch vertragswidriges Verhalten die HMK-Gruppe in die Insolvenz getrieben hat“. (Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Das bedeutet für den unbefangenen Betrachter zunächst zweierlei:

·        Es kommt für die Entscheidung dieses Rechtsstreites genau auf diese Frage an, nämlich ob die Beklagte (Widerbeklagte) die HMK- Gruppe in die Insolvenz getrieben hat.

·        Die Klärung dieser streitentscheidenden Frage hängt vom Fortgang der Beweisaufnahme ab.

Nunmehr überrascht der Vorsitzende mit der Ansage, die zunächst für erforderlich gehaltene Beweisaufnahme sei nicht fortzusetzen. Dies ist insbesondere angesichts der nach diesem Beschluß eingegangenen Schriftsätze des Kollegen Pryssok – mit den dort enthaltenen weiteren Nachweisen und insbesondere den Eidesstattlichen Versicherungen der weiteren Zeugen, die zudem im Termin vom 09.06.04 anwesend waren und vernommen hätten werden können.

Das ist nur damit zu erklären, dass der Vorsitzende, der eine vorgefaßte Meinung zum Ausgang des Rechtsstreites besaß, nicht damit gerechnet hatte, dass es dem Widerkläger gelingt, den Bruch der Sanierungsvereinbarung nachzuweisen und die Falschbehauptungen des Zeugen Heinzelmann aufzudecken.

Alle Zeugenbeweise sind rechtzeitig angetreten worden. Alle relevanten Zeugen waren im Termin am 09.06.2004 anwesend.

Nicht ein einziges Mal ist der Vorsitzende seiner aus § 139 ZPO fließenden Pflicht zur sachdienlichen Prozessleitung und insbesondere zum Erteilen von Hinweisen nachgekommen. Er überraschte die Parteien mit der rechtlichen Einordnung des Schreibens vom 30.06.2004 (gemeint ist 30.6.2000 – d.R.) als kaufmännisches Bestätigungsschreiben, ohne dem Widerkläger hier im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Zwar wurden Beweisaufnahmen angeordnet, aber es wurden nicht – was prozessrechtlich geboten gewesen wäre – den Beteiligten auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt oder auch nur die Zwangsvollstreckung eingestellt, sei es auch nur gegen Sicherheitsleistung.

Dies bestätigt, dass der Vorsitzende vom Ausgang der Beweisaufnahme wie vom Ausgang des Rechtsstreits eine vorgefasste Meinung hatte. Er hat dies im übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung indirekt zugestanden, als er angab, dass die Kammer im Rahmen des Einstweiligen Verfügungsverfahrens gehalten gewesen sei, die Beweisaufnahme zu antizipieren.

Diese vorgefasste Meinung sah er nun offenbar durch den tatsächlichen Verlauf der Zeugenbefragung erschüttert, so dass die Notbremse gezogen werden musste.

Das Mindeste wäre gewesen, dem Widerkläger unter dem Eindruck dieser zumindest offenen Beweisaufnahme Prozesskostenhilfe zu gewähren.

7.)

Diese rational nicht mehr zu begründende willkürliche Entscheidung hat nach Überzeugung des Widerklägers ihre Ursache in der grundsätzlich feindseligen Haltung des Vorsitzenden gegenüber der Person des Widerklägers. Da alle Verfahren inhaltlich und personell eng verflochten sind rechtfertigt dies die Ablehnung in allen Verfahren.

Sicher ist der Widerkläger eine Person, die polarisiert und durch ihr Verhalten auch verschiedentlich Ablehnung hervorgerufen hat. Der Vorsitzende, der den Fall schon geraume Zeit begleitet, hat denn auch gegenüber dem Unterzeichner bereits im Jahr 2003 geäußert, das er nicht wisse, ob es sich bei dem Unterzeichner als Prozessvertreter des Widerklägers um einen „Täter oder ein Opfer“ in der Sache handelt.

In der Folgezeit sind der Widerkläger und der Unterzeichner aber davon ausgegangen, dieser negativen Haltung durch sachliche Argumente begegnen zu können, so dass der – an sich schon da gebotene – Befangenheitsantrag nicht gestellt wurde.

Diese Überzeugung wurde bestärkt, als nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und der erstmals in der Sache Kempen in Angriff genommenen Beweisaufnahme das Verhalten der Sparkasse im richtigen Licht erschien und insbesondere alle Eidesstattlichen Versicherungen voll und ganz die Aussage des Zeugen Kempen stützten, während der Zeuge Heinzelmann, sobald es um die konkrete Beantwortung von Beweisfragen ging, ins Trudeln geriet.

Diese Überzeugung wurde sogar auch noch bestärkt, als die Kammer in ihrem Einstellungsbeschluß davon sprach, dass die bisherige Beweisaufnahme noch nicht das vertragswidrige Verhalten festgestellt habe. Offenbar war der Vorsitzende also grundsätzlich bereit, seine negative Grundhaltung gegenüber dem Widerkläger zumindest zu hinterfragen.

Diesen Spekulationen hat der Vorsitzende mit seiner Ankündigung, die Beweisaufnahme fortsetzen zu wollen, den Boden entzogen.

Er ist voreingenommen gegenüber dem Widerkläger. Er ist nicht bereit, diese Voreingenommenheit auch bei erdrückenden und offensichtlichen Nachweisen dafür dass die Gegenseite falsch vorträgt und der Zeuge Heinzelmann lügt, zugunsten einer fairen und unvoreingenommenen Prozessführung und Urteilsfindung preiszugeben.

8.)

Soeben erreicht den Unterzeichner der Internetauszug eines Artikels aus dem Singener Wochenblatt vom heutigen Tage. Hier wird eindeutig davon gesprochen, dass am kommenden Freitag Urteile im Fall Kempen gesprochen werden.

Die Vorabinformation an die Presse über den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen rundet das Bild endgültig ab. Hier wird ein abgekartetes Spiel getrieben, welches elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderläuft.

Der Unterzeichner als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist nicht zuletzt im Interesse der Glaubwürdigkeit der gesamten Deutschen Justiz nicht gewillt, diese – hoffentlich – regional begrenzten Missstände hinzunehmen.

Der Vorsitzende Deppert Kern ist wegen gerechtfertigter Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen.

9.)

Nach ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts wird der Widerkläger zu dem Schriftsatz der Widerbeklagten vom 30. Juni 2004 Stellung nehmen.

 

 

gez: Schatz

Rechtsanwalt

 

zugelassen beim Amts- und Landgericht Göttingen, beim Oberlandesgericht Braunschweig, und bei allen Gerichten des US-Bundesstaates Kalifornien
Die Behandlung sämtlicher Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Sie werden hiermit gem. § 33 I Bundesdatenschutzgesetz
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