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B A N K E N R E C H T 1. Zur Frage der Kündigung Abmahnung Grundsätzlich besteht für
die Bank keine Abmahnungspflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein
Vertrauensverhältnis nicht besteht (BGH MW 78, 234, 236; 81, 679 f.; 85, 1437;
WM 92, 1018, 1021). Es gibt auch keine
allgemeine Pflicht zur Vorankündigung. Eine andere Einschätzung
kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben. So ist der
Bank eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen dann noch zumutbar, wenn
erwartet werden kann, dass der Kunde sich nach Abmahnung wieder vertragstreu
verhalten wird. Dies kann insbesondere bei vertragsbedingten Gründen gegeben
sein. Wegen der einschneidenden Folgen einer Löschung der Geschäftsbeziehung
ist dann eine Pflicht zur Warnung des Kunden gegeben (BGH WM 78, 234, 236).
Eine Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Ungenauigkeiten in den
bisherigen Abreden oder ein stillschweigendes Entgegenkommen der Bank den
Kunden zweifeln lassen, ob die Bank das Verhalten als vertragswidrig angesehen
hat (BGH MW 78, 234, 236), z.B. wenn die Bank mehrfach Kontoüberziehung
geduldet hat (BGH MW 83, 1038; 84, 1237; OLG Hamm MW 85, 1411, 1413). Gründe Für eine fristlose Kündigung
ist nicht erforderlich, dass der wichtige Grund ausdrücklich geltend gemacht
wird. Es genügt, wenn die Bank unter Bezugnahme auf die AGB fristlos kündigt
(OLG Zweibrücken WM 84, 1637). Der Kündigungsgrund muss allerdings im Zeitpunkt
der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben (BGH MW 86, 605, 606; OLG
Zweibrücken WM 84, 1635). Ein Nachschieben von Gründen
ist möglich; dabei ist unerheblich, ob der Bank der wichtige Grund bereits bei
Kündigung bekannt war (BGH MW 86, 605, 606; 85, 1493; BGH MW 88, 195, 196). Wirksam wird die Kündigung
in jedem Falle zum Zeitpunkt ihres Zuganges. Frist Eine genaue Frist zur
Ausübung des Kündigungsrechtes nach Kenntniserlangung der für die Kündigung
wesentlichen Tatsachen ist nicht vorgeschrieben (eine analoge Anwendung des
§ 626 BGB - der eine zweiwöchige Frist vorsieht - auf die außerordentliche
Kündigung anderer Dauerschuldverhältnisse wird allgemein abgelehnt). Trotzdem gebietet es Treu
und Glauben, dass der zur Kündigung Berechtigte dem Vertragspartner alsbald und
möglichst frühzeitig Klarheit darüber verschafft, ob er sein Kündigungsrecht
ausüben wird oder nicht (BGH WM 69, 721, 723; 78, 707, 708). Sobald die Bank Kenntnis von
den zur Kündigung berechtigten Umständen erlangt, muss sie ihr Kündigungsrecht
in einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist ausüben (BGH WM
80, 380, 381; 69, 721, 723), anderenfalls kann es verwirkt sein (BGH WM 80,
380, 381; 83, 753). Rechtsmißbrauch Die Bank darf die Kündigung
jedoch in keinem Falle rechtsmißbräuchlich ausüben. Kein Kündigungsgrund
besteht, wenn die Umstände, die jetzt zur Kündigung herangezogen werden, der
Bank bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren - anders dagegen,
wenn die Bank erst nachträglich Kenntnis erlangt (BGH WM 57, 949, 951; WM 6,
576) - oder die Veränderungen notwendige und voraussehbare Folgen einer
Kreditgewährung sind (OLG Düsseldorf WM 78, 1300, 1303). So ist eine Kündigung
ausgeschlossen, wenn die Bank einen Sanierungskredit gewährt hat und die
Sanierung planmäßig verläuft. Die Kündigung muss dagegen zulässig sein, wenn
die Sanierung keine Aussicht auf Erfolg bietet (OLG ZIP 82, 942, 935). Die Bank
könnte sich sonst durch Offenhaltung der Kreditlinie gegenüber Gläubigern des
Kreditnehmers schadensersatzpflichtig machen
(§ 826 BGB). Das ist ihr nicht
zuzumuten. Rd-Nr. 49 Eine Kündigung ist ferner
dann ausgeschlossen, wenn die Bank zuvor in zurechenbarer Weise ein Vertrauen
in den Fortbestand eines bestimmten Verhaltens ihrerseits geschaffen hat (BGH
MW 78, 234, 236; 81, 150, 151). Hat das Kreditinstitut z.B.
Kontoüberziehungen stillschweigend geduldet, muss sie zunächst dem Kunden durch
Abmahnung eine Änderung ihrer Willensbildung anzeigen (OLG Hamm WM 85, 1411,
1413), bevor sie kündigen darf. Die Bank darf auch dann nicht ohne weiteres
kündigen, wenn der Kunde infolge ungenauer Absprachen berechtigte Zweifel haben
kann, ob sie sein Verhalten überhaupt als Vertragsverstoß ansieht (BGH WM 78,
234, 236) Unzeit Die Kündigung darf nicht zur
Unzeit erfolgen (BGH WM 77, 834, 835; 85, 1136; OLG Hamm WM 85, 1411, 1413). Besondere Bedeutung hat das
Verbot der Kündigung zur Unzeit für die fristlose Kündigung von unbefristeten
Krediten nach Abs. 2 Nr. 19 AGB-Banken, denn der Kunde hat sich in seinen
wirtschaftlichen Dispositionen auf den Kredit eingestellt. Verbot der Kündigung zur Unzeit In § 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen wurde ausdrücklich
ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Dieser hat deklaratorische Bedeutung. Das
Verbot einer "Kündigung zur Unzeit" wurde in Analogie zu den
§§
627 Abs. 2,
671 Abs. 2, 675 2. Halbsatz BGB entwickelt
(BGH WM 85, 1128; OLG Hamm WM 85, 1411; OLG Hamm WM
91, 402; Canaris ZHR 143, 113, 114). Unzeit ist nicht gegeben, wenn der Kündigung eine Abmahnung oder Warnung vorausgegangen ist.
Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart
war, dass er ganz kurzfristig die Darlehensvaluta zurückführen muss. Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht unwirksam, jedoch
rechtswidrig (OLG Düsseldorf WM 83, 874, 882; OLG Celle. Dem Adressaten einer Kündigung zur
Unzeit steht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzan-spruch entsprechend den §§
627
Abs. 2 S. 2, 671 Abs. 2 S.2 675 2. Halbsatz,
623 Abs. 2. S. 2 BGB zu (vgl. Hopt ZHR
143 (1979), 139, 163; Canaris, Bankenvertragsrecht Rd-Nr. 1363). Verbot
der rechtsmißbräuchlichen Kündigung: Das Kündigungsrecht aus AGB wird insbesondere durch das
Rechtsmißbrauchsverbot des
§ 242 BGB
begrenzt (BGH WM 85, 769; BGH WM
85, 1136, 1437). Eine Kündigung kann wegen widersprüchlichen
Verhaltens ("venire contra factum proporium")
rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn die Bank beim Kreditnehmer das
berechtigte Vertrauen auf Wiederbestehen des Darlehensvertrages erweckt hat
und noch weitere besondere Umstände hinzukommen (Canaris,
Bankenvertragsrecht Rd-Nr. 1265 ff.; Hopt/Mülbert, Kreditrecht § 609,
Rd-Nr 18). Ist das Sicherungsinteresse
der Bank gefährdet, ist eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen nicht mehr
zumutbar (BGH WM 85, 1136). Rd-Nr. 18 Eine unzeitige Kündigung
kann der Kunde dann nicht geltend machen, wenn er wegen eines eigenen Vertragsverstoßes
mit der Kündigung rechnen muss, z.B. weil er sein Konto erheblich überzogen
hat (OLG Frankfurt 92, 1018, 1023). An die Kündigung sind höhere
Anforderungen zu stellen, wenn der Kreditnehmer von der Bank weitgehend
abhängt, insbesondere wenn die Bank Hausbank ist (BGH WM 84, 586). Die Bank kann dann eine
erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme treffen, wenn sich der Kunde in einer Sanierungsphase
(OLG Frank-furt/a.M. WM 92, 1018, 1023; OLG Hamm WM 91, 402, 403) oder in der
Existenzgründung befindet (OLG Hamm WM 85, 1411, 1413). Das Verbot der Kündigung zur
Unzeit macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern setzt vielmehr eine
angemessene Frist in Lauf (OLG Köln NJW 96, 1065). Eine Kündigung kann
ausgeschlossen sein, wenn der Kredit im Rahmen eines Sanierungskonzeptes
gewährt wurde, bei dem die Bank mitgewirkt hat. So berechtigt nicht jeder
kurzfristige Mißerfolg bei den Sanierungsbemühungen, z.B. ein Verlust über eine
kurze Periode, zur Kündigung. Die Bank würde sich widersprüchlich verhalten,
wenn sie Sanierungsbe-mühungen schon im Anlauf scheitern ließ. Erweist sich
allerdings der Sanierungsversuch als aussichtslos, kann der Bank die Kündigung
nicht verwehrt sein (OLG Hamm WM 91, 402, 403; OLG Frankfurt WM 92, 1018,
1022). Eine rechtsmißbräuchliche
Kündigung ist unwirksam (Palandt/Hein-richs § 242, Rd-Nr.: 41). Angemessenheitsprüfung und
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Die Prüfung ist Pflicht der
Bank (OLG Köln WM 99, 1004). Zu berücksichtigen ist dabei das Ausmaß der dem
Kunden drohenden, eventuell vermeidbaren und durch die eigenen Interessen nicht
gerechtfertigten Nachteile. Dem steht das Sicherungsinteresse der Bank und ihre
unternehmerische Dispositionsfreiheit gegenüber. Maßgeblich ist, wie sich die
Lage für die Bank im Zeitraum der Kündigung darstellt (BGHZ 75, 96, 101; BGH WM
85, 1136). Bei ihrem Vorgehen muss sie
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Wenn es der Bank möglich ist,
ist die Abwicklung schonend vorzunehmen (Canaris CHR143 1979, 113, 132). So ist
der Bank zuzumuten, mit der Verwertung der Sicherheiten oder der
Zwangsvollstreckung zu warten, wenn sich der Kreditnehmer um die Sanierung
bemüht und diese nicht völlig aussichtslos erscheint. Bei Sanierungskrediten,
die in Kenntnis der Sanierungsbedürftigkeit gewährt werden, muss die Bank in
ihrer Interessenabwägung auch die Belange der Gläubiger mit einbeziehen, die
auf das Mitwirken der Bank vertrauen und darauf eigene Risiken eingehen
(Claussen § 8, Rd-Nr. 44). Ungünstige Entwicklung der
Sanierung als Kündigungsgrund An einem wichtigen Grund
soll es aber fehlen, wenn die Chancen für eine Sanierung des Unternehmens sehr
günstig sind. Wenn in der
Sanierungssituation eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage
eintritt oder zu besorgen ist und als zusätzliches Tatbestandsmerkmal dadurch
die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist. Fehlt es an der
Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens und steht das Insolvenzverfahren bevor,
ist trotz ausreichender Sicherheiten eine Kündigung der Bank rechtfertigende
Vermögensgefährdung gegeben (OLG Celle ZIP 82, 992; BGH ............... 2003). Zu den Voraussetzungen der
Kündigung eines Sanierungsdarlehens hat der BGH noch nicht Stellung genommen.
Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Kreditinstitut mit der
Kündigung des Sanierungskredites nicht abwarten muss, bis der Schuldner in
völligen Vermögensverfall geraten ist; es sind vielmehr auch hier die
unterschiedlichen Interessen gegenseitig abzuwägen (BGH WM 59, 855). Auch eine Kreditzusage kann
nach der Rechtssprechung (BGH WM 59, 626, 629) jedenfalls dann widerrufen
("gesperrt") werden, wenn der Schuldner bis zur Auszahlung in
Vermögensverfall gerät. Der Ausschluss der
Kündbarkeit eines Sanierungs-darlehens und damit die Bindung an die
Sanierungsab-rede besteht nur so lange, wie die Sanierung sich in dem erwarteten
Rahmen bewegt, also die Umstände, in deren Kenntnis der Darlehensgeber die
Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, sich nicht nachhaltig verändern (BGH
WM 56, 217, 220). Treten jedoch Umstände ein,
welche die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lassen, weil eine
wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Kreditnehmers
eingetreten ist (BGH WM 56, 217; OLG Hamm WM 91, 1116/7), so ist die wesentliche
Verschlechterung des Kundenvermögens nach AGB-Banken trotz der anderweiten
Stützungsvereinbarung als ein wichtiger Grund zur einseitigen Aufhebung der
Geschäftsverbindung zu sehen (OLG Karlsruhe WM 91, 1332 = NJW RR 91, 948). Eine Verschlechterung ist
auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil das Unternehmen schon bei der Zusage
des Stützungskredites insolvenzreif war. Einer Verschlechterung steht es vor
allem gleich, wenn die Bank erst später das wahre Ausmaß des Verlustes erfährt. Das Kreditinstitut ist auch
dann zur Kündigung eines Sanierungsdarlehens berechtigt, wenn das
sanierungsbedürftige Unternehmen von der in der Sanierungsvereinbarung oder dem
Sanierungsplan verabredeten Strategie zur Krisenbewältigung abweicht. Ein kurzfristiger, nicht
voraussehbarer Rückschlag in den Sanierungsbemühungen rechtfertigt eine
Kündigung allerdings nicht. Vielmehr setzt eine Kündigung voraus, dass nach
gründlicher Untersuchung aufgrund der eingetretenen Entwicklung nicht mehr
damit zu rechnen ist, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg saniert
werden kann (BGH WM 56, 217; OLG Celle ZIP 82, 942). Sanierungsvereinbarung Im Vordergrund der
rechtlichen Beurteilung steht die Einordnung der jeweils in Rede stehenden
Sanierungsmaßnahmen. Die Probleme liegen meistens
auf dem Gebiet der interessenge-rechten Vertragsauslegung
(§ 157 BGB - OLG Hamm
WM 91, 1116, 1118). Der Inhalt der
Sanierungsvereinbarung ist im Übrigen vielfältig. Er läßt sich schwerlich
typisieren. Meistens sinnen die Vereinbarungen darauf ab, dass laufende
Kredite mit Rücksicht auf den Sanierungszweck nicht gekündigt oder über die
ursprünglich vereinbarte Laufzeit verlängert werden. Gegebenenfalls auch
Darlehensgewährung. Die Sanierungsvereinbarung
einschließlich der besonderen Zweckbindung für das Sanierungsdarlehen kann
auch konkludent zustande kommen. Voraussetzung ist aber immer, dass aus
dem Verhalten des Kreditinstitutes auf seinen Willen geschlossen werden kann,
sich rechtsgeschäftlich zur Mitwirkung an der Sanierung zu verpflichten.
Deshalb liegt in der bloßen Mitwirkung eines Gläubigers an einem
Sanierungskonzept noch kein schlüssiges Handeln, dass zu Bindungen gegenüber
dem Schuldner und den anderen beteiligten Gläubigern führt. Von einer
konkludent zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung wird im Schrifttum (BGH
WM 61, 350; BGH WM 60, 576; BGH WM 57, 949)
schon dann ausgegangen, wenn die
Bank die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens erkennt und gleichwohl einen
benötigten Kredit gewährt. Für das Einverständnis mit einem Sanierungsvorschlag
spricht unter anderem, wenn die Beteiligten über einen längeren Zeitraum
unbeanstandet nach den Regelungen des Vorschlags vorangegangen sind (OLG Hamm
WM 91, 1116, 1117). Der BGH (WM 56, 217, 220)
geht davon aus, dass eine Bank, die Maßnahmen zum Zwecke der Sanierung eines
anderen Unternehmens (im konkreten Fall eines Kreditinstitutes) ergreift,
"Treupflichten" mit dem Inhalt treffen, das Unternehmen, das sich aus
diesem Anlass gewissen Geschäftsbeziehungen unterworfen hat, in seinem
Sanierungsbemühen zu unterstützen, soweit es ihr zumutbar ist, insbesondere
nicht ihren eigenen Interessen zuwider läuft, wenn auch in der Entscheidung ein
ausdrücklicher Bezug auf eine Sanierungsvereinbarung fehlt. Ungünstige Entwicklung der
Sanierung als Kündigungsgrund Schadensersatz des
Gesellschafters Eine unzulässige Kündigung
der kreditgebenden Bank gegenüber einer GmbH kann nach dem OLG München zu einem
Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters aus
§ 823 Abs. 1 BGB führen, weil
die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer GmbH ein "sonstiges
Recht" sei (OLG München NJW RR 91, 928). Eine Entscheidung des BGH gibt es
in diesem Zusammenhang nicht. In einigen Festschriften gibt es erhebliche
Kritik gegen dieses Urteil!! Zum Girovertrag Sowohl die girovertragliche
Überweisung, als auch der selbstständige Überweisungsauftrag begründen
aus-schließlich Rechte und Pflichten zwischen dem Überweisenden und der von ihm
betrauten Bank. Die Ausführung der
Überweisung hat nach allgemeiner Meinung unverzüglich (BGH MW 59, 1002;
Canaris Bankenvertragsrecht, Rd-Nr. 326 ...) und nach
§ 347 HGB mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (BGH NJW 78, 1524) zu erfolgen. Rechtsanwalt |
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