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B A N K E N R E C H T

 

 

 

1. Zur Frage der Kündigung

 

Abmahnung

 

Grundsätzlich besteht für die Bank keine Abmahnungspflicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein Vertrauensverhältnis nicht besteht (BGH MW 78, 234, 236; 81, 679 f.; 85, 1437; WM 92, 1018, 1021).

Es gibt auch keine allgemeine Pflicht zur Vorankündigung.

Eine andere Einschätzung kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben. So ist der Bank eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen dann noch zumutbar, wenn erwartet werden kann, dass der Kunde sich nach Abmahnung wieder vertragstreu verhalten wird. Dies kann insbesondere bei vertragsbedingten Gründen gegeben sein. Wegen der einschneidenden Folgen einer Löschung der Geschäftsbeziehung ist dann eine Pflicht zur Warnung des Kunden gegeben (BGH WM 78, 234, 236). Eine Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Ungenauigkeiten in den bisherigen Abreden oder ein stillschweigendes Entgegenkommen der Bank den Kunden zweifeln lassen, ob die Bank das Verhalten als vertragswidrig angesehen hat (BGH MW 78, 234, 236), z.B. wenn die Bank mehrfach Kontoüberziehung geduldet hat (BGH MW 83, 1038; 84, 1237; OLG Hamm MW 85, 1411, 1413).

 

 

Gründe

 

Für eine fristlose Kündigung ist nicht erforderlich, dass der wichtige Grund ausdrücklich geltend gemacht wird. Es genügt, wenn die Bank unter Bezugnahme auf die AGB fristlos kündigt (OLG Zweibrücken WM 84, 1637). Der Kündigungsgrund muss allerdings im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben (BGH MW 86, 605, 606; OLG Zweibrücken WM 84, 1635).

 

Ein Nachschieben von Gründen ist möglich; dabei ist unerheblich, ob der Bank der wichtige Grund bereits bei Kündigung bekannt war (BGH MW 86, 605, 606; 85, 1493; BGH MW 88, 195, 196).

Wirksam wird die Kündigung in jedem Falle zum Zeitpunkt ihres Zuganges.

 

 

 

Frist

 

Eine genaue Frist zur Ausübung des Kündigungsrechtes nach Kenntniserlangung der für die Kündigung wesentlichen Tatsachen ist nicht vorgeschrieben (eine analoge Anwendung des § 626 BGB - der eine zweiwöchige Frist vorsieht - auf die außerordentliche Kündigung anderer Dauerschuldverhältnisse wird allgemein abgelehnt).

 

 

Trotzdem gebietet es Treu und Glauben, dass der zur Kündigung Berechtigte dem Vertragspartner alsbald und möglichst frühzeitig Klarheit darüber verschafft, ob er sein Kündigungsrecht ausüben wird oder nicht (BGH WM 69, 721, 723; 78, 707, 708).

Sobald die Bank Kenntnis von den zur Kündigung berechtigten Umständen erlangt, muss sie ihr Kündigungsrecht in einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Frist ausüben (BGH WM 80, 380, 381; 69, 721, 723), anderenfalls kann es verwirkt sein (BGH WM 80, 380, 381; 83, 753).

 

 

Rechtsmißbrauch

 

Die Bank darf die Kündigung jedoch in keinem Falle rechtsmißbräuchlich ausüben. Kein Kündigungsgrund besteht, wenn die Umstände, die jetzt zur Kündigung herangezogen werden, der Bank bereits zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren - anders dagegen, wenn die Bank erst nachträglich Kenntnis erlangt (BGH WM 57, 949, 951; WM 6, 576) - oder die Veränderungen notwendige und voraussehbare Folgen einer Kreditgewährung sind (OLG Düsseldorf WM 78, 1300, 1303).

So ist eine Kündigung ausgeschlossen, wenn die Bank einen Sanierungskredit gewährt hat und die Sanierung planmäßig verläuft. Die Kündigung muss dagegen zulässig sein, wenn die Sanierung keine Aussicht auf Erfolg bietet (OLG ZIP 82, 942, 935). Die Bank könnte sich sonst durch Offenhaltung der Kreditlinie gegenüber Gläubigern des Kreditnehmers schadensersatzpflichtig machen (§ 826 BGB). Das ist ihr nicht zuzumuten.

 

 

Rd-Nr. 49

 

Eine Kündigung ist ferner dann ausgeschlossen, wenn die Bank zuvor in zurechenbarer Weise ein Vertrauen in den Fortbestand eines bestimmten Verhaltens ihrerseits geschaffen hat (BGH MW 78, 234, 236; 81, 150, 151).

 

 

 

Hat das Kreditinstitut z.B. Kontoüberziehungen stillschweigend geduldet, muss sie zunächst dem Kunden durch Abmahnung eine Änderung ihrer Willensbildung anzeigen (OLG Hamm WM 85, 1411, 1413), bevor sie kündigen darf. Die Bank darf auch dann nicht ohne weiteres kündigen, wenn der Kunde infolge ungenauer Absprachen berechtigte Zweifel haben kann, ob sie sein Verhalten überhaupt als Vertragsverstoß ansieht (BGH WM 78, 234, 236)

 

 

Unzeit

 

Die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen (BGH WM 77, 834, 835; 85, 1136; OLG Hamm WM 85, 1411, 1413).

Besondere Bedeutung hat das Verbot der Kündigung zur Unzeit für die fristlose Kündigung von unbefristeten Krediten nach Abs. 2 Nr. 19 AGB-Banken, denn der Kunde hat sich in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf den Kredit eingestellt.

 

 

      Verbot der Kündigung zur Unzeit

 

      In § 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen wurde ausdrücklich ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Dieser hat deklaratorische Bedeutung.

      Das Verbot einer "Kündigung zur Unzeit" wurde in Analogie zu den §§ 627 Abs. 2, 671 Abs. 2, 675 2. Halbsatz BGB entwickelt (BGH WM 85, 1128; OLG Hamm WM 85, 1411; OLG Hamm WM 91, 402; Canaris ZHR 143, 113, 114).

      Unzeit ist nicht gegeben, wenn der Kündigung eine Abmahnung oder Warnung vorausgegangen ist. Ein derartiger Hinweis kann entfallen, wenn mit dem Kreditnehmer vereinbart war, dass er ganz kurzfristig die Darlehensvaluta zurückführen muss.

      Eine Kündigung zur Unzeit ist nicht unwirksam, jedoch rechtswidrig (OLG Düsseldorf WM 83, 874, 882; OLG Celle. Dem Adressaten einer Kündigung zur Unzeit steht ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzan-spruch entsprechend den §§ 627 Abs. 2 S. 2, 671 Abs. 2 S.2 675 2. Halbsatz, 623 Abs. 2. S. 2 BGB zu (vgl. Hopt ZHR 143 (1979), 139, 163; Canaris, Bankenvertragsrecht Rd-Nr. 1363).

 

 

      Verbot der rechtsmißbräuchlichen Kündigung:

       Das Kündigungsrecht aus AGB wird insbesondere durch das Rechtsmißbrauchsverbot des § 242 BGB begrenzt (BGH WM 85, 769; BGH WM 85, 1136, 1437). Eine Kündigung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proporium") rechtsmißbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn die Bank beim Kreditnehmer das berechtigte Vertrauen auf Wiederbestehen des Darlehensvertrages erweckt hat und noch weitere besondere Umstände hinzukommen (Canaris, Bankenvertragsrecht Rd-Nr. 1265 ff.; Hopt/Mülbert, Kreditrecht § 609, Rd-Nr 18).

 

Ist das Sicherungsinteresse der Bank gefährdet, ist eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen nicht mehr zumutbar (BGH WM 85, 1136).

 

 

Rd-Nr. 18

 

Eine unzeitige Kündigung kann der Kunde dann nicht geltend machen, wenn er wegen eines eigenen Vertragsverstoßes mit der Kündigung rechnen muss, z.B. weil er sein Konto erheblich überzogen hat (OLG Frankfurt 92, 1018, 1023).

An die Kündigung sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Kreditnehmer von der Bank weitgehend abhängt, insbesondere wenn die Bank Hausbank ist (BGH WM 84, 586).

 

Die Bank kann dann eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme treffen, wenn sich der Kunde in einer Sanierungsphase (OLG Frank-furt/a.M. WM 92, 1018, 1023; OLG Hamm WM 91, 402, 403) oder in der Existenzgründung befindet (OLG Hamm WM 85, 1411, 1413).

 

 

Das Verbot der Kündigung zur Unzeit macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern setzt vielmehr eine angemessene Frist in Lauf (OLG Köln NJW 96, 1065).

 

 

 

Eine Kündigung kann ausgeschlossen sein, wenn der Kredit im Rahmen eines Sanierungskonzeptes gewährt wurde, bei dem die Bank mitgewirkt hat. So berechtigt nicht jeder kurzfristige Mißerfolg bei den Sanierungsbemühungen, z.B. ein Verlust über eine kurze Periode, zur Kündigung. Die Bank würde sich widersprüchlich verhalten, wenn sie Sanierungsbe-mühungen schon im Anlauf scheitern ließ. Erweist sich allerdings der Sanierungsversuch als aussichtslos, kann der Bank die Kündigung nicht verwehrt sein (OLG Hamm WM 91, 402, 403; OLG Frankfurt WM 92, 1018, 1022).

 

 

Eine rechtsmißbräuchliche Kündigung ist unwirksam (Palandt/Hein-richs § 242, Rd-Nr.: 41).

 

 

 

Angemessenheitsprüfung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

 

Die Prüfung ist Pflicht der Bank (OLG Köln WM 99, 1004). Zu berücksichtigen ist dabei das Ausmaß der dem Kunden drohenden, eventuell vermeidbaren und durch die eigenen Interessen nicht gerechtfertigten Nachteile. Dem steht das Sicherungsinteresse der Bank und ihre unternehmerische Dispositionsfreiheit gegenüber. Maßgeblich ist, wie sich die Lage für die Bank im Zeitraum der Kündigung darstellt (BGHZ 75, 96, 101; BGH WM 85, 1136).

Bei ihrem Vorgehen muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Wenn es der Bank möglich ist, ist die Abwicklung schonend vorzunehmen (Canaris CHR143 1979, 113, 132). So ist der Bank zuzumuten, mit der Verwertung der Sicherheiten oder der Zwangsvollstreckung zu warten, wenn sich der Kreditnehmer um die Sanierung bemüht und diese nicht völlig aussichtslos erscheint. Bei Sanierungskrediten, die in Kenntnis der Sanierungsbedürftigkeit gewährt werden, muss die Bank in ihrer Interessenabwägung auch die Belange der Gläubiger mit einbeziehen, die auf das Mitwirken der Bank vertrauen und darauf eigene Risiken eingehen (Claussen § 8, Rd-Nr. 44).

 

 

Ungünstige Entwicklung der Sanierung als Kündigungsgrund

 

An einem wichtigen Grund soll es aber fehlen, wenn die Chancen für eine Sanierung des Unternehmens sehr günstig sind.

 

 

Wenn in der Sanierungssituation eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt oder zu besorgen ist und als zusätzliches Tatbestandsmerkmal dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.

Fehlt es an der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens und steht das Insolvenzverfahren bevor, ist trotz ausreichender Sicherheiten eine Kündigung der Bank rechtfertigende Vermögensgefährdung gegeben (OLG Celle ZIP 82, 992; BGH ............... 2003).

 

 

 

 

Zu den Voraussetzungen der Kündigung eines Sanierungsdarlehens hat der BGH noch nicht Stellung genommen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Kreditinstitut mit der Kündigung des Sanierungskredites nicht abwarten muss, bis der Schuldner in völligen Vermögensverfall geraten ist; es sind vielmehr auch hier die unterschiedlichen Interessen gegenseitig abzuwägen (BGH WM 59, 855).

Auch eine Kreditzusage kann nach der Rechtssprechung (BGH WM 59, 626, 629) jedenfalls dann widerrufen ("gesperrt") werden, wenn der Schuldner bis zur Auszahlung in Vermögensverfall gerät.

 

 

Der Ausschluss der Kündbarkeit eines Sanierungs-darlehens und damit die Bindung an die Sanierungsab-rede besteht nur so lange, wie die Sanierung sich in dem erwarteten Rahmen bewegt, also die Umstände, in deren Kenntnis der Darlehensgeber die Mitwirkung an der Sanierung zugesagt hat, sich nicht nachhaltig verändern (BGH WM 56, 217, 220).

 

Treten jedoch Umstände ein, welche die Sanierung als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lassen, weil eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Kreditnehmers eingetreten ist (BGH WM 56, 217; OLG Hamm WM 91, 1116/7), so ist die wesentliche Verschlechterung des Kundenvermögens nach AGB-Banken trotz der anderweiten Stützungsvereinbarung als ein wichtiger Grund zur einseitigen Aufhebung der Geschäftsverbindung zu sehen (OLG Karlsruhe WM 91, 1332 = NJW RR 91, 948).

 

 

 

Eine Verschlechterung ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil das Unternehmen schon bei der Zusage des Stützungskredites insolvenzreif war. Einer Verschlechterung steht es vor allem gleich, wenn die Bank erst später das wahre Ausmaß des Verlustes erfährt.

 

Das Kreditinstitut ist auch dann zur Kündigung eines Sanierungsdarlehens berechtigt, wenn das sanierungsbedürftige Unternehmen von der in der Sanierungsvereinbarung oder dem Sanierungsplan verabredeten Strategie zur Krisenbewältigung abweicht.

Ein kurzfristiger, nicht voraussehbarer Rückschlag in den Sanierungsbemühungen rechtfertigt eine Kündigung allerdings nicht. Vielmehr setzt eine Kündigung voraus, dass nach gründlicher Untersuchung aufgrund der eingetretenen Entwicklung nicht mehr damit zu rechnen ist, dass mit hinreichender Aussicht auf Erfolg saniert werden kann (BGH WM 56, 217; OLG Celle ZIP 82, 942).

 

 

Sanierungsvereinbarung

 

Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung steht die Einordnung der jeweils in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen.

 

 

Die Probleme liegen meistens auf dem Gebiet der interessenge-rechten Vertragsauslegung (§ 157 BGB - OLG Hamm WM 91, 1116, 1118).

 

Der Inhalt der Sanierungsvereinbarung ist im Übrigen vielfältig. Er läßt sich schwerlich typisieren. Meistens sinnen die Vereinbarungen darauf ab, dass laufende Kredite mit Rücksicht auf den Sanierungszweck nicht gekündigt oder über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit verlängert werden. Gegebenenfalls auch Darlehensgewährung.

 

 

 

Die Sanierungsvereinbarung einschließlich der besonderen Zweckbindung für das Sanierungsdarlehen kann auch konkludent zustande kommen. Voraussetzung ist aber immer, dass aus dem Verhalten des Kreditinstitutes auf seinen Willen geschlossen werden kann, sich rechtsgeschäftlich zur Mitwirkung an der Sanierung zu verpflichten. Deshalb liegt in der bloßen Mitwirkung eines Gläubigers an einem Sanierungskonzept noch kein schlüssiges Handeln, dass zu Bindungen gegenüber dem Schuldner und den anderen beteiligten Gläubigern führt. Von einer konkludent zustande gekommenen Sanierungsvereinbarung wird im Schrifttum (BGH WM 61, 350; BGH WM 60, 576; BGH WM 57, 949) schon dann ausgegangen, wenn die Bank die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens erkennt und gleichwohl einen benötigten Kredit gewährt. Für das Einverständnis mit einem Sanierungsvorschlag spricht unter anderem, wenn die Beteiligten über einen längeren Zeitraum unbeanstandet nach den Regelungen des Vorschlags vorangegangen sind (OLG Hamm WM 91, 1116, 1117).

 

 

 

Der BGH (WM 56, 217, 220) geht davon aus, dass eine Bank, die Maßnahmen zum Zwecke der Sanierung eines anderen Unternehmens (im konkreten Fall eines Kreditinstitutes) ergreift, "Treupflichten" mit dem Inhalt treffen, das Unternehmen, das sich aus diesem Anlass gewissen Geschäftsbeziehungen unterworfen hat, in seinem Sanierungsbemühen zu unterstützen, soweit es ihr zumutbar ist, insbesondere nicht ihren eigenen Interessen zuwider läuft, wenn auch in der Entscheidung ein ausdrücklicher Bezug auf eine Sanierungsvereinbarung fehlt.

 

 

 

Ungünstige Entwicklung der Sanierung als Kündigungsgrund

 

 

Schadensersatz des Gesellschafters

 

Eine unzulässige Kündigung der kreditgebenden Bank gegenüber einer GmbH kann nach dem OLG München zu einem Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters aus § 823 Abs. 1 BGB führen, weil die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer GmbH ein "sonstiges Recht" sei (OLG München NJW RR 91, 928). Eine Entscheidung des BGH gibt es in diesem Zusammenhang nicht. In einigen Festschriften gibt es erhebliche Kritik gegen dieses Urteil!!

 

 

Zum Girovertrag

 

Sowohl die girovertragliche Überweisung, als auch der selbstständige Überweisungsauftrag begründen aus-schließlich Rechte und Pflichten zwischen dem Überweisenden und der von ihm betrauten Bank.

 

 

Die Ausführung der Überweisung hat nach allgemeiner Meinung unverzüglich (BGH MW 59, 1002; Canaris Bankenvertragsrecht, Rd-Nr. 326 ...) und nach § 347 HGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (BGH NJW 78, 1524) zu erfolgen.

 

Rüdiger Pryssok


Rechtsanwalt

 


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