unbestreitbar
war in dem an die Stadträte gerichteten Brief der Sachverhalt geschildert, dass
die von der SPK behauptete Vereinbarung vom 23.03.00 nicht existieren
konnte. Über noch nicht geschlossene
oder vorhandene Verträge sowie fehlende Genehmigungen des Gläubigerausschusses,
oder fehlender Gerichtsbeschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens etc.
kann man logischerweise auch keine verbindlich wirksame mündliche Absprache
treffen.
Dieser
Sachverhalt aus den Briefen wurde Herrn Renner von einem Mitglied des
Finanzausschusses geschildert. Daher die positive Kenntnis des Inhalts. Herr Renner
qualifizierte den Inhalt in öffentlicher Stadtratssitzung als „Schmähschrift“.
OB Schmidt
wurde im persönlichen Gespräch unmittelbar, vom Unterzeichner, Herrn
Rechtsanwalt Haid, dem Zeugen Werner Graf, Bankdirektor a.D, von
der Unmöglichkeit der Behauptungen der SPK unterrichtet. Ihm wurden sogar
schriftliche Unterlagen in Gegenwart aller Zeugen übergeben, die eindeutig das
Fehlverhalten der SpK dokumentierten.
Das Nicht-Einschreiten oder Selbst-Überprüfen des Sachverhaltes und der
erhobenen Vorwürfe führte dazu, dass die SpK Singen wieder am 23.02.04 beim OLG Karlsruhe/ Zivilkammern Freiburg AZ : 9 W 13 / 04 einen zumindest versuchten Prozeßbetrug beging. Dort
wurde wieder die angebl. „verbindliche mündliche Vereinbarung“ vom 23.03.00
vorgetragen.
Beweis: Beiziehung
der Akten 9 W 13 / 04
In diesem
Verfahren liegt nun die Bestätigung des über das AG Chemnitz bestellten
Insolvenzverwalters, Herrn RA Mathern sowie die Eidesstattliche
Versicherung des damaligen Prokuristen Volker Böhme vor. Beide erklären,
dass es die behauptete Vereinbarung –
schon aus Sachzwängen – nicht geben konnte.
Beweis: Beiziehung der Akten9 W 13 / 04
Dieser versuchte Prozeßbetrug vor dem OLG, wäre eindeutig
vermieden worden, wenn die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der SPK den
Vorwürfen nachgegangen wären .
Damit schließt sich der Kreis ! War das keine
Strafvereitelung im Amt der Vorsitzenden des Verwaltungsrates ?