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Heribert G. Kempen
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Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

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Gailingen, 1.03.04

Staatsanwaltschaft Konstanz

Frau StA’in Reerink

43 Js 4364 /04

Untere Laube 36

78462 Konstanz

via telefax 07531- 280 2240

 

Anzeigen Sache OB Renner und OB Schmidt

 

Sehr geehrte Frau Reerink

unbestreitbar war in dem an die Stadträte gerichteten Brief der Sachverhalt geschildert, dass die von der SPK behauptete Vereinbarung vom 23.03.00 nicht existieren konnte. Über noch nicht geschlossene oder vorhandene Verträge sowie fehlende Genehmigungen des Gläubigerausschusses, oder fehlender Gerichtsbeschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens etc. kann man logischerweise auch keine verbindlich wirksame mündliche Absprache treffen.

Dieser Sachverhalt aus den Briefen wurde Herrn Renner von einem Mitglied des Finanzausschusses geschildert. Daher die positive Kenntnis des Inhalts. Herr Renner qualifizierte den Inhalt in öffentlicher Stadtratssitzung als „Schmähschrift“.

OB Schmidt wurde im persönlichen Gespräch unmittelbar, vom Unterzeichner, Herrn Rechtsanwalt Haid, dem Zeugen Werner Graf, Bankdirektor a.D, von der Unmöglichkeit der Behauptungen der SPK unterrichtet. Ihm wurden sogar schriftliche Unterlagen in Gegenwart aller Zeugen übergeben, die eindeutig das Fehlverhalten der SpK dokumentierten.

Das Nicht-Einschreiten oder Selbst-Überprüfen des Sachverhaltes und der erhobenen Vorwürfe führte dazu, dass die SpK Singen wieder am 23.02.04 beim OLG Karlsruhe/ Zivilkammern Freiburg AZ : 9 W 13 / 04 einen zumindest versuchten Prozeßbetrug beging. Dort wurde wieder die angebl. „verbindliche mündliche Vereinbarung“ vom 23.03.00 vorgetragen.

Beweis: Beiziehung der Akten 9 W 13 / 04 

 

In diesem Verfahren liegt nun die Bestätigung des über das AG Chemnitz bestellten Insolvenzverwalters, Herrn RA Mathern sowie die Eidesstattliche Versicherung des damaligen Prokuristen Volker Böhme vor. Beide erklären, dass es die behauptete Vereinbarung – schon aus Sachzwängen – nicht geben konnte.

Beweis: Beiziehung der Akten  9 W 13 / 04 

 

Dieser versuchte Prozeßbetrug vor dem OLG, wäre eindeutig vermieden worden, wenn die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der SPK den Vorwürfen nachgegangen wären .

Damit schließt sich der Kreis ! War das keine Strafvereitelung im Amt der Vorsitzenden des Verwaltungsrates ?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heribert Kempen


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