Der Begriff "Amtshaftung" und deren Anwendbarkeit
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Geschrieben von T.I.P. Hinweis: am 09. März 2003 20:50:33:
Amtshaftung
Amtshaftung: Unter Amtshaftung versteht man die Haftung des Staates und
seiner Beamten.
Zu unterscheiden ist in diesem Zusammenhang, ob der Beamte
hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder privatrechtlich
gehandelt hat.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise des Beamten bleibt der
Rückgriff des Staates vorbehalten.
Handelt der Beamte privatrechtlich,
haftet der Beamte auch selber. Der Staat haftet in diesen Fällen u.a. dann, wenn
der Dienstherr seine Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Überwachung des Beamten
außer acht gelassen hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.
Amtshaftung
Die Amtshaftung ist die Deliktshaftung des öffentlichen Rechts. Sie ist normiert in Art. 34 GG iVm. § 839 BGB. Beide Vorschriften stehen in untrennbarem Zusammenhang. Dabei ist § 839 BGB die deliktische Anspruchsnorm und Art. 34 GG leitet als verfassungsrechtliche Zurechnungsnorm die persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über.
1. Voraussetzungen
a. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Beamter = Es gilt der weite Begriff des Beamten. Entscheidend ist, daß jemand mit Wissen und Wollen des Hoheitsträgers öffentliche Aufgaben gegenüber Dritten wahrnimmt (Funktionshaftung).
Zusätzlich muß die Handlung auch in Ausübung seiner Amtstätigkeit erfolgen.
b. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
Amtspflicht = Jede amtsbezogene, persönliche Verhaltenspflicht (auch die generelle Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln und die Pflicht zur Unterlassung unerlaubter Handlungen).
Dabei gelten folgende anerkannte Amtspflichten:
l zu rechtmäßigem Handeln
l zu zuständigkeitsgemäßen Handeln
l zu fehlerfreier Ermessensausübung
l zur Schonung unbeteiligter Dritter
l zu verhältnismäßigem Verhalten
l zu rascher Sachentscheidung
l zur Beachtung (nicht Befolgung) der höchstrichterlichen Rechtsprechung
l zur richtigen, unmißverständlichen und vollständigen Auskunftserteilung
Die verletzte Amtspflicht muß auch drittschützend gewesen sein.
3-stufige-Prüfung:
- entfaltet die Pflicht Drittschutz?
- gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis?
- ist das verletzte Interesse von der drittschützenden Wirkung erfaßt?
c. Rechtswidrigkeit
Die Pflichtwidrigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
d. Verschulden
Verschuldensmaßstab ist § 276. Haftung also für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Dabei besteht ein objektiver Verschuldensmaßstab ("pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter").
e. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Der entstandene Schaden muß vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht umfaßt sein.
Außerdem muß der Schaden adäquat kausal zur Pflichtverletzung entstanden sein (Adäquanztheorie).
f. Haftungsausschluß oder -beschränkungen
- § 839 I 2: bei Fahrlässigkeit nur Haftung, wenn sonst keine Ersatzmöglichkeit besteht. Wird aber eingeschränkt ausgelegt, da die Haftung des § 839 ursprünglich den Beamten selbst traf.
- § 839 II Richter haftet nur für Pflichtverletzung bei Urteilsfindung,
wenn diese eine Straftat ist (Spruchrichterprivileg) ß Haftungsgrund:
Bestandskraft der Urteile soll aufrechterhalten werden (nicht Schutz der
Richter).
- § 254, durch Mitverschulden des Geschädigten
2. Rechtsfolge
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 249ff. Abweichend davon ist jedoch die Naturalrestitution ausgeschlossen. Grund dafür ist, daß ursprünglich der Beamte selbst haften sollte und dieser kann als Privatmann keinen VA erlassen oder zurücknehmen.
3. Rückgriff
Gem. Art. 34 II GG kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Innenverhältnis auf den Amtswalter zurückgegriffen werden. Eine Ausnahme gilt für Abgeordnete wegen deren Indemnität.
4. Formelle Durchsetzung
Anspruchsgegner ist die Anstellungskörperschaft. Bei einer Doppelstellung gilt die Funktionstheorie. Im Zweifelsfall gilt die Anvertrauenstheorie, also diejenige Körperschaft, die dem Amtsträger die Aufgabe anvertraut hat.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 852 BGB 3 Jahre.
Rechtsweg sind die Landgerichte in erster Instanz (Art. 34 GG, § 40 II VwGO, § 71 II Nr.2 GVG).
5. Konkurrenzen
§ 839 ist lex specialis zum allgemeinen Deliktsrecht. Alle übrigen Anspruchs- und Entschädigungsansprüche können daneben geltend gemacht werden.
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