
Heribert G. Kempen
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Beweis : |
Zeugnis des Insolvenzverwalters Mathern
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Der einzige vertragliche „Fremdkunde“, Herr
Dr. Psczolla, hatte ebenfalls seine Zustimmung erklärt.
Beweis : Zeugnis Dr.
Psczolla
Damit war
sichergestellt, dass alle in der Vergangenheit erbrachten Unfertigen
Bauleistungen der Insolvenzschuldnerin HMK Sanierungsbau, von der
Auffanggesellschaft HMK Bausanierung nebst Aufschlägen erwirtschaftet werden
konnten !
Beweis : Zeugnis Stb
Schmiedel
Beweis Bilanz per 31.12.99
der HMK Sanierungsbau
Die SK Singen
war die federführende Bank im Gläubigerausschuß der Insolvenzschuldnerin. Sie bestimmte
damit federführend den Fortgang der HMK Gruppe.
Beweis : Zeugnis Insolvenzverwalter Mathern
Die
Finanzplanungen vom März 00 waren Berechnungen/ Planungen, wie es unter
normalen Bedingungen hätte laufen sollen. Es konnte logischerweise folglich zu
keiner Zinszahlung zum 30.06.00 kommen, weil die Gläubigerversammlung erst im
August 2000 tagte und den Kaufvertrag über den Kauf der unfertigen
Bauleistungen – die bis dahin zur Masse gehörten – mit dem Insolvenzverwalter Mathern
und der HMK nachträglich genehmigen
mußte.
Beweis: Kauvertrag
über unfertige Leistungen vom 11.05.00 Anlage B5
Diesen Sachverhalt verschweigt die SK Singen, um so im o. g.
Verfahren „einen Verzug“ – wahrheitswidrig – darzustellen !
Beweis: Beiziehung
der Insolvenzakte
Eine Zustimmung
vom Unterzeichner oder seiner Ehefrau konnte deshalb nicht bereits am 23.03.00 – wie von der SK Singen bei Gericht behauptet
– vorliegen, weil die Genehmigung des vom Insolvenzverwalter Mathern,
entworfenen und unterschriebenen Vertrages vom 11.05.00 nur schwebend
wirksam war.
In den v.g. Vertrag ist obendrein die Klausel der
Verzichtserklärung der Durchgriffshaftung gegenüber der HMK Holding ! Ohne diese
rechtsgültige Verzichtserklärung der Gläubigerversammlung hätte keine der
mitwirkenden Banken – ohne sich der Gefahr der
Insolvenzverschleppung auszusetzen – neue Kredite heraus geben können !
Beweis: Beschluß der Gläubiger Versammlung
Wie heute erst
bekannt ist, hat schon die SK Singen im Schreiben vom 30.06.00 unter Punkt 5. wahrheitswidrig formuliert, als sie
durch den beschuldigten Juristen Heinzelmann mitteilen läßt,“...ob
und in welcher Weise eine Rücküberweisung stattfinden kann, werden wir noch
klären......“
Durch das
heute dem Unterzeichner vorliegende Schreiben der Bayerischen Hypo- und
Vereinsbank vom 29.12.99 geht eindeutig hervor, dass die SK Singen das Geld nur
im Treuhandwege einnehmen durfte ! Da sie die Bedingungen zum Treuhandauftrag
nicht erfüllte, gab es gar keinen rechtlichen Grund die Rückzahlung zu verweigern.
Beweis : Vorlage
Schreiben der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank vom 29.12.99
Damit zeigt sich aus heutiger Sicht und Kenntnis der nun
vorliegenden Beweismittel, dass das
Handeln der Beschuldigten in der SK Singen lediglich auf eines gezielt war : Sie
wollten auf „Biegen und Brechen“ ohne Rücksicht auf Kundeninteressen (ges.
Vermögensfürsorge) und Fremdgelder und entgegen des zugestimmten
Sanierungsabkommens aller in der
Gläubigerversammlung betroffenen Banken – möglichst schnell – sogar unter den billigenden
Schädigungshandlungen z.B. zum Nachteil des Kunden Netzel, ihrerseits vorzeitig
befriedigt werden !
Damit ist u.a.
auch die positive Kenntnis des kreditfinanzierten Grundstückskaufes in den
Fällen Chemnitzer Str. 9-11 und Brauhausgasse 9 in Penig des Kunden Netzel
bewiesen. Gleichfalls lege ich nunmehr den Grundbuchauszug mit den Einträgen
Lfd Nr. 1 über 155.000 DM und Lfd Nr. 2
über 300.000 DM Grundschulden
des Herrn Netzel anbei. Damit ist die Anwendung des GSB auch formal
bewiesen.
Beweis: Grundbuch des
Grundbuchamtes Hainichen im Grundbuch von Penig
Blatt 660 in Kopie einfach
Der
Kreditbeschluß vom 22.08.00 der SK Singen beweist eindeutig meine Darstellung.
Hervorzuheben ist in diesem Falle die handschriftliche Stellungnahme im
Kreditbeschluß des Kreditvorstands, Herrn Manfred Bühl. Die damaligen
Vorstandsmitglieder im Kreditbeschluß hatten wohl eine wirkliche Sanierung ins
Auge gefaßt. Nur die Beschuldigten nicht
!
Im
Kreditbeschluß wurde nachweislich ein Überziehungskredit von 100.000 DM
bewilligt – ohne zeitliche Befristung! Dieser wurde im
Schreiben vom 25.10.00 bis einschließlich
31.01.01 bewilligt ...
Beweis: Schreiben
25.10.00 SK Singen (liegt bereits vor)
Im Schriftsatz
Anlage B 10 und B11 werden von der SK Singen interne Zahlungsflüsse festgelegt,
die beweisen, dass hier die Zessionslinie nicht nur nicht zugelassen wird, sondern dass zweckwidrig MaBV und GSB
geschützte Gelder für Rechnungen verwandt wurden, die nichts mit dem BV
Netzel zu tun hatten:
Im Einzelnen :
Pos. 4 -7
Dr. Althoff, 2x Stb Schmiedel und SK Singen
Die
handschriftliche Aufzeichnung und nachfolgende „Reinschrift“ der Beschuldigten
zeigen ganz deutlich, wie über den ungenehmigten
Zahlungsverkehr seitens der SK Singen verfügt wurde. Auch der Hinweis auf
die Überweisung „Bauträgerkonto“ mit der Endziffer 383 zeigt, dass der SK
Singen bewußt war, dass es sich um geschützte Gelder handelte.
Es gibt keinen einzigen Beleg über
einen Zahlungsauftrag des Kontos Endziffer 383 vom Unterzeichner oder den in
der Kontoeröffnung bezeichneten Personen !
Beweis: Beweismittel
der Beschuldigten B 10+11
Die
Auffanggesellschaft wurde nachweislich erst am 28.04.00 in das Register des AG
Chemnitz eingetragen.
Beweis : Auskunft des Registergerichts beim AG
Chemnitz
Eine Zinszahlung
aus den Erlösen der unfertigen Leistungen konnte somit nicht zum 30.06.00
erfolgen, weil die volle Entfaltung der Auffanggesellschaft explizit von dem
Beschluß der Gläubigergemeinschaft unter Federführung der SK Singen abhängig
war. Deswegen beauftragte die SK Singen in der Kanzlei Pößl, Wille u. Mathern
einen anwaltlichen Vertreter.
Beweis: Einsicht in
das Protokoll der Gläubigerversammlung in der Insolvenzakte
Weitere Prozeßbetrügereien :
Die
Angestellte der SK Singen, Frau Troll, erstellte mit Datum 19.12.00 für
das Jahr 2000 mehrere Zinstabellen, für die HMK Firmen und Marion Kempen,
in der die rückständigen Zinsen für das Geschäftsjahr
2000 berechnet wurden, damit für die zu erstellenden Bilanzen und
Konten die jeweilig anfallenden Zinsen gebucht werden konnten .
Beweis: ( Bitte in den beschlagnahmten Unterlagen
einsehen)
Das Schreiben vom 28.12.00 von der HMK Holding GmbH ( B15) Unterzeichner
Heribert Kempen, hatte folgenden
Hintergrund :
Frau Troll von der SK
Singen, Mitarbeiterin von Herrn Heinzelmann, hatte Zinsaufstellungen für
den Zeitraum 2000 am 19.12.2000
gemacht, die dann entsprechend der einzelnen Firmen und deren Konten,
sowie Konten der Marion Kempen verteilt werden sollten. Da die Sparkasse immer
wieder ausdrücklich eine Tilgungsaussetzung betont hatte, konnten die von dem
Beschuldigten Heinzelmann zweckwidrig umgebuchten Gelder, die er nicht heraus
gab – doch nur für Zinsen in Anspruch genommen werden !
Die
Aufstellungen der Frau Troll ergaben in der Gesamtsumme eine Zinslast von
233.840,28
DM
Beweis: Beiziehung der
Zinsberechnungen der Frau Troll vom 19.12.00
Dies waren die gesamten Zinsen für die HMK Gruppe sowie die
Gesellschafter!
Die
Beschuldigten tragen heute aber eine Zinslast vor, die 168.437,93 € EUR
= ca. 330.000 DM
ausmacht !
In einer
Sanierungsphase, wo Kredite prolongiert werden, ist das Erheben von
Überziehungs-/Verzugszinsen absolut unüblich. Da zu diesem Zeitpunkt auch keine
Kreditkündigung bestand – sie wurde erst am 2.10.01 erklärt, konnten logischer
Weise keinerlei „Strafzinsen“ berechnet werden.
Herr
Diplom-Sparkassenbetriebswirt, Bankdirektor a. D. Kurt Fischer,
ehemaliges Mitglied des Sparkassenverbandes, hat exakt diese Vorgehensweise
bestätigt. Er führte ferner aus, dass in schwierigen aber lohnenden Fällen
sogar eine Zinsaussetzung die Regel ist. Dass es sich um eine lohnende
Sanierung der HMK Gruppe handelt, zeigt der
Beschluß der SK Singen vom 22.08.00.
Beweis: Zeugnis der Herrn
Kurt Fischer, Bankdirektor a.D., Panoramaweg 7 ,
Herrsching / Ammersee
Die Beschuldigten erhöhen hier fiktiv die Zinszahlungen, um
eine angebliche
- nicht mögliche - Zinszahlung zur HMK Gruppe darzustellen !
Beweis: Aufstellung der Frau Troll, zu laden über
die SK Singen
Vorlage aller Kreditverträge
Konsequenter
Weise wurde die von Herrn Heinzelmann bereits eingenommen 174.000, 11 DM für
Zinszahlungen eingesetzt.
Beweis: Schreiben HMK
Holding Anlage B15
Es lagen
entsprechend der Überziehungskreditlinie (100.000) DM) und des vorliegenden Zessionskredites genügend Liquiditätsmittel zur
Kontoüberziehung vor! Gemäß Schreiben des Prokuristen Böhme vom 19.1.01
lagen also Zessionskredite von ca. 80.000
DM vor !
Beweis: Schreiben des
Prokuristen Böhme vom 19.01.01 an Ra. Dr. Althoff
Zeugnis Volker Böhme
Die Differenz von 233.840,28 DM für Zinsen im Jahr
2000 abzüglich 174.000,11 DM
(von
Heinzelmann bereits vereinnahmt) betrug also 59.840,17 DM.
Es hätte also
nunmehr das Geschäftskonto mit dem Betrag von 59.840,17 DM – wofür die vorher
benannten 80.000, 00 DM Zessionskredit zur Verfügung standen – belastet werden
müssen, dann wären alle aufgelaufenen Zinsen für die HMK Gruppe und Marion
Kempen für das Jahr 2000 glatt gestellt gewesen. Da die Rechnungsgutschriften
von A-Z bereits an die SK Singen abgetreten waren, mußte sie ihrerseits diese
Überziehung des Geschäftskontos zulassen.
Das Sanierungsgutachten der BMS AG :
Wie der Zeuge
Böhme beschreibt, kamen alle Baustellen zum Erliegen. Die Zessionskredite
wurden nicht gestellt, und am 12.02.01 stellt der „Gutachter Dr. Schrode“
– ein promovierter Psycholge und von
Heinzelmann benannt – eine fehlende Anschubfinanzierung von ca. 300 TDM fest.
Dies entspricht exakt dem Produktionsausfall von 6 Wochen. Allein die
Schlußzahlung Netzel machte schon 80.000 DM aus !
Die
Kontenschließung erfolgte nicht, wie behauptet, wegen Verschlechterung der
Bonität oder fehlender Bilanzen – sondern sie war ein Akt der Vermögens- und
Existenzvernichtung
Fazit:
Die Beschuldigten
tragen in folgenden Punkten falsch vor :
1. Sonderkonto
zur Transparenz Endziffer 383
2. Die
Rückzahlung der 622 TDM an Netzel wegen Treuhandauftrag
3. Überhöhte
Zinsberechnung daher mangelnde Erfüllung der Vereinbarung
4. Angebliche
nicht vorhandene Liquidität zur Restzinszahlung
5. Angebliche
bindende Zusage der Zinszahlungen per 30.06.00
6. Versteckte und
bestrittene faktische Geschäftsführung der HMK Bausanierung (siehe Anlagen B
10+B11)
7. Aus den
Handlungen eindeutig erkennbares Unterlaufen der Sanierungsabsicht
durch die Beschuldigten – entgegen des
ausdrücklichen Willens des
Kreditvorstandes !
Die
Beschuldigten Wirth und Klopfer sind beide mehrfach durch einen Vermittler –
bevor der Eklat ausbrach – aufgefordert worden, exakt diese Vorwürfe zu
überprüfen. Der Vizeverwaltungsrat, Herr OB Dr. Schmidt hat in Gegenwart
des RA Haid , Bankdirektor a.D. Werner Graf und dem Unterzeichner
zugegeben, dass er den Vorstandsvorsitzenden Wirth aufgefordert hatte
ebenfalls den Vorgang zu prüfen.
Bei dieser Gelegenheit
schilderte Herr RA Haid auch den Anruf des Herrn Heinzelmann bei
ihm, dass er von Heinzelmann aufgefordert wurde, doch einem
Komplottgegen Kempen beizutreten.
Beweis: Zeugnis RA Klaus
Haid – bereits benannt –
Die Versuche,
den Unterzeichner wegen einer nachträglichen Zustimmung zu bewegen, den von Heinzelmann
ausgeführten ungenehmigten Umbuchungen gegenüber Herrn RA Philipp Neumann
zu äußern, lassen darauf schließen, dass Heinzelmann die Brisanz seines
Handeln erkannt hatte und mit dieser Forderung auf’s Ganze ging...
Dass der
Beschuldigte Heinzelmann zu solchen Taten fähig ist, beweist schon, dass
er auch zu anderen Kunden der SK Singen gegenüber auftritt und dort sagt: „Ich
mache sie fertig!“
Beweis: (Wird später veröffentlicht – d. Red.)
Die beantragte
Zwangsvollstreckung gegen Marion Kempen ist ebenfalls unter diesem
Gesichtspunkt zu sehen. Es bestand überhaupt kein Anlaß, die Konten zu
schließen und damit der Bürgin Marion Kempen jegliche
Einkommensmöglichkeit zu entziehen. Es paßt gerade zu der niedrige Verkehrswert
in’s Konzept.
Aus diesen
genannten Gründen bittet der Anzeigenerstatter, den Vorgang auch in Hinblick
auf diesen Zusammenhang zu überprüfen .
Dass die
Sparkasse Singen-Radolfzell mit unseriösen Methoden unter Androhung der Verwertung
der Privatimmobilien agiert und den Kunden in Panik und Angst versetzt und dann
trotzdem die Existenz zerschlägt, können bestätigen :
Beweis: (Wird später veröffentlicht – d. Red.)
Der
Anzeigenerstatter regt an, die bereits anhängigen Ermittlungsverfahren zusammen
zu ziehen, damit die Erkenntnisse in allen Verfahren beigezogen werden können.
Mit
freundlichen Grüßen
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