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Heribert G. Kempen
Weinbergstr. 15, 78262 Gailingen a.H.

Geschäftsführender Gesellschafter der HMK Gruppe

Tel. / Fax : 07734 - 932931 / 33
Funk-Tel. 0171-52 88 529

HMK10@t-online.de

 

Gailingen, 02.12.03

Staatsanwaltschaft

– Konstanz –

Frau StAin Reerink

43 Js 26369/03

Untere Laube 36

78462 Konstanz

 

 

Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände Volker Wirth und Udo Klopfer

wegen Betruges AZ : 43 Js 26369/03

 

Weiterer Strafantrag gegen die verantwortlichen Vorstände der Sparkasse Singen-Radolfzell, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Volker Wirth und seinen Vertreter, Herrn Udo Klopfer, wegen fortgesetzten Prozeßbetruges diesmal im Verfahren 5 O 237/03 E beim LG Konstanz.

Beiziehung der Akte 5O 237/ 03E

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Reerink,

 

gegen die o.g. verantwortlich handelnden Herren oder auch sonstige Verantwortliche der Sparkasse Singen –Radolfzell stelle ich Strafantrag wegen des wiederholten  Prozeßbetruges und aller in Frage kommenden strafrechtlich relevanten Handlungen. Es wird nun schon im zweiten Verfahren wahrheitswidrig – wider besseren Wissens – vor Gericht vorgetragen !

Die Sparkasse ist im Verfahren 5 O 237/ 03E (Mit-) Beklagte. Zwei meiner Unternehmen, wie auch ich, sind unmittelbar Betroffene. Dies zur Frage des berechtigten Interesses. Auch für die Stadt Penig – ebenfalls als Mitbetroffene – dürfte der Inhalt dieser Anzeige von Interesse sein.

Da der Schriftsatz vom 5.11.03 im Ganzen mit Tatsachen verdrehenden und wahrheitswidrigen Vorträgen bestückt ist, mache ich diesen mit Anlagen zum Gegenstand der Anzeige !

 

Sachverhalt :

Die Beschuldigten verteidigen sich wegen der unberechtigten zweckwidrigen Verwendung von Baugeldern die dem § 1 Abs. 1 GSB und der MaBV unterlagen. Im Schriftsatz vom 5.11.03 täuschen sie das Gericht, indem sie durch Unterdrückung von erheblichen Tatsachen, die u.a. einen straf- und zivilrechtlich zwingenden relevanten Hintergrund haben, indem sie die Baugeldeigenschaft im Sinne des § 1 GSB verschleiern – ja im Gegenteil: Sie sprechen von einem Sonderkonto zur "transparenten Darstellung von Kundengeldern". Die Transparenz ist zwangsläufig eine Begleiterscheinung, die in den Auflagen der MaBV und GSB erscheinen, aber den zwingenden Schutzcharakter der Gesetze will die SK Singen vertuschen, die auf dem Bauträger Konto mit der Endziffer 383 lasteten.

Der trefflich bekannte „Sparkassen Kontext “( wie so schön der Prozeßvertreter der SK Singen formuliert) durch Täuschen und Betrügen bei Gericht, ist leicht zu durchschauen.

Richtig ist, dass im März 00 mit dem Insolvenzverwalter Mathern Gespräche zur Sanierung der HMK Gruppe geführt wurden. Richtig ist auch, dass der Erlös der unfertigen Leistungen (angefangene Baustellen) der Insolvenzschuldnerin durch Fortführung der Baustellen durch die Auffanggesellschaft HMK Bausanierung und Fertigstellung der Baumaßnahmen abrechnen konnte. Diese 5,7 Mio DM unfertige Bauleistungen wären mit Zuschlägen vereinnahmt worden. Daraus wären alle Kredite entschuldet worden! Da die Baustellen fast ausnahmslos im Besitz der HMK Gruppe oder deren Gesellschafter waren, war es eine sichere „Bank“ ! Alle Banken hatten der Sanierungsvereinbarung zugestimmt, so daß die Abwicklung der Sanierung durchgeführt werden konnte. Das dies keine leere Worthülse ist, beweist folgender Umstand :

Der Insolvenzverwalter Herr RA Christoph Mathern stellte aus der Masse der Insolvenzschuldnerin 200.000 DM in bar zur Verfügung, um damit die Auffanggesellschaft zu gründen und die notwendigsten Zahlungen abzuwickeln, damit vom Tage der Gründung der Auffanggesesellschaft, bis zum Tage der Gläubigerversammlung (August 2000) nicht noch die anderen Firmen notleidend wurden!

Beweis :

Zeugnis des Insolvenzverwalters Mathern
Vereinbarung vom 11.05.00 Anlage B5

 Der einzige vertragliche „Fremdkunde“, Herr Dr. Psczolla, hatte ebenfalls seine Zustimmung erklärt.

Beweis : Zeugnis Dr. Psczolla

Damit war sichergestellt, dass alle in der Vergangenheit erbrachten Unfertigen Bauleistungen der Insolvenzschuldnerin HMK Sanierungsbau, von der Auffanggesellschaft HMK Bausanierung nebst Aufschlägen erwirtschaftet werden konnten !

Beweis : Zeugnis Stb Schmiedel

                 Beweis Bilanz per 31.12.99 der HMK Sanierungsbau

Die SK Singen war die federführende Bank im Gläubigerausschuß der Insolvenzschuldnerin. Sie bestimmte damit federführend den Fortgang der HMK Gruppe.

Beweis : Zeugnis Insolvenzverwalter Mathern

Die Finanzplanungen vom März 00 waren Berechnungen/ Planungen, wie es unter normalen Bedingungen hätte laufen sollen. Es konnte logischerweise folglich zu keiner Zinszahlung zum 30.06.00 kommen, weil die Gläubigerversammlung erst im August 2000 tagte und den Kaufvertrag über den Kauf der unfertigen Bauleistungen – die bis dahin zur Masse gehörten – mit dem Insolvenzverwalter Mathern und der HMK nachträglich genehmigen mußte.

Beweis: Kauvertrag über unfertige Leistungen vom 11.05.00 Anlage B5

 

Diesen Sachverhalt verschweigt die SK Singen, um so im o. g. Verfahren  „einen Verzug“ wahrheitswidrig darzustellen !

Beweis: Beiziehung der Insolvenzakte

 

Eine Zustimmung vom Unterzeichner oder seiner Ehefrau konnte deshalb nicht bereits am 23.03.00wie von der SK Singen bei Gericht behauptet – vorliegen, weil die Genehmigung des vom Insolvenzverwalter Mathern, entworfenen und unterschriebenen Vertrages vom 11.05.00 nur schwebend wirksam war.

In den v.g. Vertrag ist obendrein die Klausel der Verzichtserklärung der Durchgriffshaftung gegenüber der HMK Holding ! Ohne diese rechtsgültige Verzichtserklärung der Gläubigerversammlung hätte keine der mitwirkenden  Banken  – ohne sich der Gefahr der Insolvenzverschleppung auszusetzen – neue Kredite heraus geben können !

Beweis: Beschluß der Gläubiger Versammlung

Wie heute erst bekannt ist, hat schon die SK Singen im Schreiben vom 30.06.00 unter Punkt 5. wahrheitswidrig formuliert, als sie durch den beschuldigten Juristen Heinzelmann mitteilen läßt,“...ob und in welcher Weise eine Rücküberweisung stattfinden kann, werden wir noch klären......“ 

Durch das heute dem Unterzeichner vorliegende Schreiben der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank vom 29.12.99 geht eindeutig hervor, dass die SK Singen das Geld nur im Treuhandwege einnehmen durfte ! Da sie die Bedingungen zum Treuhandauftrag nicht erfüllte, gab es gar keinen rechtlichen Grund die Rückzahlung zu verweigern.

Beweis : Vorlage Schreiben der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank vom 29.12.99

Damit zeigt sich aus heutiger Sicht und Kenntnis der nun vorliegenden  Beweismittel, dass das Handeln der Beschuldigten in der SK Singen lediglich auf eines gezielt war : Sie wollten auf „Biegen und Brechen“ ohne Rücksicht auf Kundeninteressen (ges. Vermögensfürsorge) und Fremdgelder und entgegen des zugestimmten Sanierungsabkommens  aller in der Gläubigerversammlung betroffenen Banken – möglichst schnell – sogar unter den billigenden Schädigungshandlungen z.B. zum Nachteil des Kunden Netzel, ihrerseits vorzeitig befriedigt werden !

Damit ist u.a. auch die positive Kenntnis des kreditfinanzierten Grundstückskaufes in den Fällen Chemnitzer Str. 9-11 und Brauhausgasse 9 in Penig des Kunden Netzel bewiesen. Gleichfalls lege ich nunmehr den Grundbuchauszug mit den Einträgen Lfd Nr. 1 über 155.000 DM und Lfd Nr. 2   über 300.000 DM  Grundschulden des Herrn Netzel anbei. Damit ist die Anwendung des GSB auch formal bewiesen.

Beweis: Grundbuch des Grundbuchamtes Hainichen im Grundbuch von Penig

              Blatt 660 in Kopie einfach 

Der Kreditbeschluß vom 22.08.00 der SK Singen beweist eindeutig meine Darstellung. Hervorzuheben ist in diesem Falle die handschriftliche Stellungnahme im Kreditbeschluß des Kreditvorstands, Herrn Manfred Bühl. Die damaligen Vorstandsmitglieder im Kreditbeschluß hatten wohl eine wirkliche Sanierung ins Auge gefaßt. Nur die Beschuldigten nicht !

Im Kreditbeschluß wurde nachweislich ein Überziehungskredit von 100.000 DM bewilligt – ohne zeitliche Befristung! Dieser wurde im Schreiben vom 25.10.00 bis einschließlich 31.01.01 bewilligt ...

Beweis: Schreiben 25.10.00 SK Singen (liegt bereits vor)

Im Schriftsatz Anlage B 10 und B11 werden von der SK Singen interne Zahlungsflüsse festgelegt, die beweisen, dass hier die Zessionslinie nicht nur nicht zugelassen wird, sondern dass zweckwidrig MaBV und GSB geschützte Gelder für Rechnungen verwandt wurden, die nichts mit dem BV Netzel zu tun hatten:

Im Einzelnen : Pos. 4 -7

Dr. Althoff,  2x Stb Schmiedel und SK Singen

Die handschriftliche Aufzeichnung und nachfolgende „Reinschrift“ der Beschuldigten zeigen ganz deutlich, wie über den ungenehmigten Zahlungsverkehr seitens der SK Singen verfügt wurde. Auch der Hinweis auf die Überweisung „Bauträgerkonto“ mit der Endziffer 383 zeigt, dass der SK Singen bewußt war, dass es sich um geschützte Gelder handelte.

Es gibt keinen einzigen Beleg über einen Zahlungsauftrag des Kontos Endziffer 383 vom Unterzeichner oder den in der Kontoeröffnung bezeichneten Personen !

Beweis: Beweismittel der Beschuldigten B 10+11

Die Auffanggesellschaft wurde nachweislich erst am 28.04.00 in das Register des AG Chemnitz eingetragen.

Beweis :  Auskunft des Registergerichts beim AG Chemnitz

Eine Zinszahlung aus den Erlösen der unfertigen Leistungen konnte somit nicht zum 30.06.00 erfolgen, weil die volle Entfaltung der Auffanggesellschaft explizit von dem Beschluß der Gläubigergemeinschaft unter Federführung der SK Singen abhängig war. Deswegen beauftragte die SK Singen in der Kanzlei Pößl, Wille u. Mathern einen anwaltlichen Vertreter.

Beweis: Einsicht in das Protokoll der Gläubigerversammlung in der Insolvenzakte

 

Weitere Prozeßbetrügereien :    

Die Angestellte der SK Singen, Frau Troll, erstellte mit Datum 19.12.00 für das Jahr 2000 mehrere Zinstabellen, für die HMK Firmen und Marion Kempen, in der die rückständigen Zinsen für das Geschäftsjahr 2000 berechnet wurden, damit für die zu erstellenden Bilanzen und Konten die jeweilig anfallenden Zinsen gebucht werden konnten .

Beweis:  ( Bitte in den beschlagnahmten Unterlagen einsehen)

Das Schreiben vom 28.12.00 von der HMK Holding GmbH ( B15) Unterzeichner Heribert Kempen,  hatte folgenden Hintergrund :

Frau Troll von der SK Singen, Mitarbeiterin von Herrn Heinzelmann, hatte Zinsaufstellungen für den Zeitraum 2000 am 19.12.2000  gemacht, die dann entsprechend der einzelnen Firmen und deren Konten, sowie Konten der Marion Kempen verteilt werden sollten. Da die Sparkasse immer wieder ausdrücklich eine Tilgungsaussetzung betont hatte, konnten die von dem Beschuldigten Heinzelmann zweckwidrig umgebuchten Gelder, die er nicht heraus gab – doch nur für Zinsen in Anspruch genommen werden !

Die Aufstellungen der Frau Troll ergaben in der Gesamtsumme eine Zinslast von

233.840,28 DM

Beweis: Beiziehung der Zinsberechnungen der Frau Troll vom 19.12.00

 

Dies waren die gesamten Zinsen für die HMK Gruppe sowie die Gesellschafter!

Die Beschuldigten tragen heute aber eine Zinslast vor, die 168.437,93 € EUR

= ca. 330.000 DM ausmacht !

In einer Sanierungsphase, wo Kredite prolongiert werden, ist das Erheben von Überziehungs-/Verzugszinsen absolut unüblich. Da zu diesem Zeitpunkt auch keine Kreditkündigung bestand – sie wurde erst am 2.10.01 erklärt, konnten logischer Weise keinerlei „Strafzinsen“ berechnet werden.

Herr Diplom-Sparkassenbetriebswirt, Bankdirektor a. D. Kurt Fischer, ehemaliges Mitglied des Sparkassenverbandes, hat exakt diese Vorgehensweise bestätigt. Er führte ferner aus, dass in schwierigen aber lohnenden Fällen sogar eine Zinsaussetzung die Regel ist. Dass es sich um eine lohnende Sanierung der HMK Gruppe handelt, zeigt der Beschluß der SK Singen vom 22.08.00.

Beweis:  Zeugnis der Herrn Kurt Fischer, Bankdirektor a.D., Panoramaweg 7 ,

               Herrsching / Ammersee

 

Die Beschuldigten erhöhen hier fiktiv die Zinszahlungen, um eine angebliche

- nicht mögliche - Zinszahlung zur HMK Gruppe darzustellen !

Beweis:  Aufstellung der Frau Troll, zu laden über die SK Singen

                Vorlage aller Kreditverträge

Konsequenter Weise wurde die von Herrn Heinzelmann bereits eingenommen 174.000, 11 DM für Zinszahlungen eingesetzt.

Beweis: Schreiben HMK Holding Anlage B15

Es lagen entsprechend der Überziehungskreditlinie (100.000) DM) und des vorliegenden Zessionskredites  genügend Liquiditätsmittel zur Kontoüberziehung vor! Gemäß Schreiben des Prokuristen Böhme vom 19.1.01 lagen also Zessionskredite von ca. 80.000 DM vor !

Beweis: Schreiben des Prokuristen Böhme vom 19.01.01 an Ra. Dr. Althoff

               Zeugnis Volker Böhme

 

Die Differenz von 233.840,28 DM für Zinsen im Jahr 2000 abzüglich 174.000,11 DM

(von Heinzelmann bereits vereinnahmt)  betrug also 59.840,17 DM.

Es hätte also nunmehr das Geschäftskonto mit dem Betrag von 59.840,17 DM – wofür die vorher benannten 80.000, 00 DM Zessionskredit zur Verfügung standen – belastet werden müssen, dann wären alle aufgelaufenen Zinsen für die HMK Gruppe und Marion Kempen für das Jahr 2000 glatt gestellt gewesen. Da die Rechnungsgutschriften von A-Z bereits an die SK Singen abgetreten waren, mußte sie ihrerseits diese Überziehung des Geschäftskontos zulassen.

 

Das Sanierungsgutachten der BMS AG :

Wie der Zeuge Böhme beschreibt, kamen alle Baustellen zum Erliegen. Die Zessionskredite wurden nicht gestellt, und am 12.02.01 stellt der „Gutachter Dr. Schrode“ –  ein promovierter Psycholge und von Heinzelmann benannt – eine fehlende Anschubfinanzierung von ca. 300 TDM fest. Dies entspricht exakt dem Produktionsausfall von 6 Wochen. Allein die Schlußzahlung Netzel machte schon 80.000 DM aus !

Die Kontenschließung erfolgte nicht, wie behauptet, wegen Verschlechterung der Bonität oder fehlender Bilanzen – sondern sie war ein Akt der Vermögens- und Existenzvernichtung

Fazit:

Die Beschuldigten tragen in folgenden Punkten falsch vor :

1.      Sonderkonto zur Transparenz Endziffer 383

2.      Die Rückzahlung der 622 TDM an Netzel wegen Treuhandauftrag

3.      Überhöhte Zinsberechnung daher mangelnde Erfüllung der Vereinbarung

4.      Angebliche nicht vorhandene Liquidität zur Restzinszahlung

5.      Angebliche bindende Zusage der Zinszahlungen per 30.06.00

6.      Versteckte und bestrittene faktische Geschäftsführung der HMK Bausanierung (siehe Anlagen B 10+B11)

7.      Aus den Handlungen eindeutig erkennbares Unterlaufen der Sanierungsabsicht   

     durch die Beschuldigten – entgegen des ausdrücklichen Willens des 

     Kreditvorstandes !

Die Beschuldigten Wirth und Klopfer sind beide mehrfach durch einen Vermittler – bevor der Eklat ausbrach – aufgefordert worden, exakt diese Vorwürfe zu überprüfen. Der Vizeverwaltungsrat, Herr OB Dr. Schmidt hat in Gegenwart des RA Haid , Bankdirektor a.D. Werner Graf und dem Unterzeichner zugegeben, dass er den Vorstandsvorsitzenden Wirth aufgefordert hatte ebenfalls den Vorgang zu prüfen.

Bei dieser Gelegenheit schilderte Herr RA Haid auch den Anruf des Herrn Heinzelmann bei ihm, dass er von Heinzelmann aufgefordert wurde, doch einem Komplottgegen Kempen beizutreten.

Beweis: Zeugnis RA Klaus Haid – bereits benannt –

 

Die Versuche, den Unterzeichner wegen einer nachträglichen Zustimmung zu bewegen, den von Heinzelmann ausgeführten ungenehmigten Umbuchungen gegenüber Herrn RA Philipp Neumann zu äußern, lassen darauf schließen, dass Heinzelmann die Brisanz seines Handeln erkannt hatte und mit dieser Forderung auf’s Ganze ging...

Dass der Beschuldigte Heinzelmann zu solchen Taten fähig ist, beweist schon, dass er auch zu anderen Kunden der SK Singen gegenüber auftritt und dort sagt: „Ich mache sie fertig!“

Beweis: (Wird später veröffentlicht – d. Red.)

 

Die beantragte Zwangsvollstreckung gegen Marion Kempen ist ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zu sehen. Es bestand überhaupt kein Anlaß, die Konten zu schließen und damit der Bürgin Marion Kempen jegliche Einkommensmöglichkeit zu entziehen. Es paßt gerade zu der niedrige Verkehrswert in’s Konzept.

Aus diesen genannten Gründen bittet der Anzeigenerstatter, den Vorgang auch in Hinblick auf diesen Zusammenhang zu überprüfen .

Dass die Sparkasse Singen-Radolfzell mit unseriösen Methoden unter Androhung der Verwertung der Privatimmobilien agiert und den Kunden in Panik und Angst versetzt und dann trotzdem die Existenz zerschlägt, können bestätigen :

 

Beweis: (Wird später veröffentlicht – d. Red.)

Der Anzeigenerstatter regt an, die bereits anhängigen Ermittlungsverfahren zusammen zu ziehen, damit die Erkenntnisse in allen Verfahren beigezogen werden können.

Mit freundlichen Grüßen

 

Heribert Kempen


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