Von: Wbpieper@aol.com
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Cc: Volker.Happe@WDR.de
Gesendet:
Mittwoch, 15. September 2004 23:00
Betreff:
Staatliche Beihilfen CP 140/04 - Deutschland; Subventionsbetrug der Hausbank
Ihr
Zeichen: COMP H2/AS/ra (2004)
Sehr geehrter Herr Monti,
sehr geehrte Frau Dormal-Marino,
Frau Kirchgessner hat mir Ihr Schreiben vom 03.09.2004 (*D/56294) zur Kenntnisnahme
übersandt.
Bezogen auf Ihren Hinweis, dass die Europäische Wettbewerbsbehörde nur dann
tätig wird, wenn sie hinreichend Anhaltspunkten dafür hat, dass eine Beihilfe
im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegt, kann ich Abhilfe schaffen.
Gemäß Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen verboten, wenn
a) durch den Transfer staatlicher Mittel
b) eine Begünstigung bestimmter Unternehmen herbeigeführt wird und
c) dadurch eine Wettbewerbsverfälschung eintritt sowie
d) der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt wird.
Sie führen in Ihrem Schreiben weiter aus, dass detailliert darzulegen wäre
nicht nur die Begünstigung bestimmter Unternehmen durch den Transfer
staatlicher Mittel sowie die genaue Höhe der erhaltenen Vorteile, sondern auch
eine damit einhergehende Wettbewerbsverfälschung auf EU-Ebene, im vorliegenden
Fall im europäischen Bankensektor. Weiter heißt es dort, ein wie von ihnen
dargelegter Schaden für die Allgemeinheit reicht grundsätzlich nicht zur
Begründung einer rechtswidrigen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1
EG-Vertrag aus.
Neben dem Fall Kirchgessner liegen diesseits Erkenntnisse aus vergleichbaren
Fällen vor, die mich in meiner Annahme bestätigen, dass es sich um keine
Einzelfälle handelt, sondern das einige Banken - in Kenntnis einer in
Deutschland nicht existenten Bankenprüfung - die staatliche
Mittelstandsförderung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Allgemeinheit
missbrauchen.
Das sog. Hausbankprinzip, welches die Förderbanken Hierzulande praktizieren,
macht es den Banken leicht, die Beihilfen zur Mittelstandsförderung zu ihren
eigenen Vorteilen zu nutzen.
Konkret können folgende Banken benannt werden, die das vorbezeichnete System in
dieser Weise m.E. missbraucht haben:
Volksbank Dessau-Anhalt eG
im Zusammenhang mit der Existenzgründung Sandmann & Däubert GmbH
in Höhe von ursprünglich rd. 74.400,00 € aus EKH-Darlehen zu Gunsten von Frau
Gundula Däubert. Weiterhin wurden aus Landesmitteln weitere rd.51.100,00 € zu
Gunsten der Bank bezahlt.
Raiffeisen-Volksbank Miltenberg eG
im Zusammenhang mit der Existenzgründung Rudolf Kirchgessner
in Höhe von ursprünglich rd. 78.200,00 € aus EKH-Darlehen zu Gunsten von Herrn
Rudolf Kirchgessner. Weiterhin wurden subventionierte Refinanzierungsmittel in
Höhe von rd. 153.300,00 € in Anspruch genommen.
Sparkasse Miltenberg-Obernburg
im Zusammenhang mit der Existenzgründung Rudolf Kirchgessner in der Höhe der
vorbezeichneten Gesamtsummen. Weiterhin wurde weitere Mittel in Höhe von rd.
153.300,00 € aus Bundes- und Landesmitteln bewilligt aber von der Bank nicht an
den Kunden ausgezahlt.
Raiffeisenbank Obernburg eG
im Zusammenhang mit der Existenzgründung Roland Dworschak
in Höhe von ursprünglich rd. 239.800,00 € aus Bundes- und Landesmitteln, von
denen rd. 132.600,00 € im Obligo der Förderbanken blieben.
Sparkasse Spree-Neiße
im Zusammenhang mit der Existenzgründung bzw. Sanierung Rumplasch
in Höhe von ursprünglich rd. 3,8 Mio. €, von denen 0,9 Mio € im Obligo der
Förderbanken blieben bzw. durch die Inanspruchnahmen von Garantien und
Haftungsfreistellungen nunmehr im Obligo des Bundes liegen.
Sparkasse Bielefeld
im Zusammenhang mit der Existenzerweiterung Kaupmann
in Höhe von ursprünglich rd. 516.400,00 € von denen rd. 122.700,00 € im Obligo
der Förderbanken bleiben werden (Haftungsfreistellung).
Diese vorbezeichneten Banken haben sich durch Verfälschung und/oder
Unterdrückung von tatsächlichen Gegebenheiten in den Genuss von Beihilfen
gebracht, die diese Banken bei ordnungsgemäßer, den Richtlinien und
Vergabebestimmungen entsprechender Antragsbearbeitung nicht erhalten
hätten und somit in Höhe dieser Beihilfen Darlehen im eigenen Obligo vergeben
müssen, da entsprechende Zwischenfinanzierungen bereits verauslagt wurden.
Dadurch haben diese benannten Banken das Kreditrisiko zu Lasten der jeweiligen
Förderbanken und zur eigenen Eigenkapitalsicherung ausgelagert.
Damit haben sich diese Banken einen Wettbewerbsvorteil zur eigenen
Refinanzierung am internationalen Kapitalmarkt verschafft. Um diesen
Wettbewerbsvorteil zu verdeutlichen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei
den hier genannten Vorgängen allesamt um Abwicklungsfälle im Zuge von
Unternehmensinsolvenzen handelt und das ausgelagerte Kreditrisiko hätte
abgeschrieben werden müssen, welches bekanntlich den Gewinn und das Eigenkapital
der betreffenden Banken tangiert hätte.
Experten - als auch ich - gehen davon aus, dass die jetzt entdeckten Fälle nur die
"Spitze vom Eisberg" ist, sodass der Wettbewerbsvorteil der sog.
"schwarzen Schafe" unter den Banken weitaus häufiger anzutreffen sein
wird als bis dato angenommen. Somit handelt es sich bei den hier skizzierten
Fällen lediglich um "Peanuts".
Ich bin mit meinen Firmenanwälten seit Jahren in der Untersuchung und
Begutachtung von fehlgeleiteten Beihilfen an Banken tätig und kann mir auch
aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit mit dem BMWA ein Bild über die
Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsbehörden machen. Eine Prüfung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), die Vergabe staatlicher
Beihilfen betreffend als auch der KfW und der Landesförderinstitute findet nicht
statt. Vielmehr äußerte sich jüngst der für das zuständige Referat
verantwortliche Mitarbeiter mit dem Wunsch nach "besseren Kontrollen auch
von Seiten der KfW" (vgl. anliegender Bericht der Wirtschaftswoche vom 29.07.2004).
Zwar sehen die "Allgemeinen Bedingungen für Kreditinstitute" ein
Prüfungsrecht der KfW, des BMWA, dem Bundesrechungshof oder deren Beauftragte
vor, gleichwohl findet diese Prüfung nicht statt.
Nach diesseitiger Auffassung toleriert die Bundesregierung die
"Quersubventionierung" von Banken. Einerseits weil sie von den Banken
zur Finanzierung ihrer Haushaltsprobleme mehr und mehr angewiesen ist und
andererseits nicht Gefahr laufen möchte, bei einem wirksamen Controlling -
durch die KfW oder von ihr selbst veranlaßt - die Banken als Erfüllungsgehilfen
(Hausbankprinzip) bei der Durchführung ihrer Mittelstandspolitik zu verlieren
(vgl. w.v.).
Wenngleich die Bundesregierung hier eine falsche Rücksichtnahme zeigt. Denn bei
rd. 5 Mrd. € Fördergeldvolumen allein von der KfW (in 2003 waren es 5,8 Mrd. €)
wird die Bankenbranche, nur weil einige "schwarze Schafe" das System
auf ihre Weise nutzen, diese Maßnahmen weiter begleiten wollen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch den Transfer staatlicher
Mittel in Deutschland eine Begünstigung bestimmter Unternehmen, hier Banken,
herbeigeführt wird und dadurch eine Wettbewerbsverfälschung im internationalen
Bankenrating eintritt und damit der zwischenstaatliche Handel bezogen auf diese
Branche beeinträchtigt wird. Die Banken die dieses System zu ihrem Vorteil
missbrauchen (vgl. Beispiele) haben einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil
dadurch, dass ihnen durch diese Art von Quersubventionen Gelder belassen
(geschenkt) werden.
Ich kann diesseits nicht beurteilen, ob es in den übrigen EU-Ländern ein
vergleichbares Vergabesystem (Hausbankprinzip) solcher Beihilfen gibt und wenn
ja, ob diese ebenfalls nicht staatlich überwacht werden, wie das Hierzulande
der Fall ist.
Abschließend möchte ich Sie bitten, dass Ihre Behörde sich diesen Dingen
annimmt. Es kann von der Allgemeinheit nicht akzeptiert werden, dass eine
Branche (Banken) subventioniert wird, die es beim besten Willen nur wirklich
nicht nötig hat.
In der Erwartung bald von Ihnen zu hören verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
PIEPER
WIRTSCHAFTSBERATUNG
gez.
Rüdiger M.U. Pieper
PIEPER
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