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Von: Wbpieper@aol.com

An: statcaidgreffe@cec.eu.int

Cc: Volker.Happe@WDR.de

Gesendet: Mittwoch, 15. September 2004 23:00

Betreff: Staatliche Beihilfen CP 140/04 - Deutschland; Subventionsbetrug der Hausbank


Ihr Zeichen: COMP H2/AS/ra (2004)

Sehr geehrter Herr Monti,
sehr geehrte Frau Dormal-Marino,

Frau Kirchgessner hat mir Ihr Schreiben vom 03.09.2004 (*D/56294) zur Kenntnisnahme übersandt.

Bezogen auf Ihren Hinweis, dass die Europäische Wettbewerbsbehörde nur dann tätig wird, wenn sie hinreichend Anhaltspunkten dafür hat, dass eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag vorliegt, kann ich Abhilfe schaffen. Gemäß Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen verboten, wenn

a) durch den Transfer staatlicher Mittel
b) eine Begünstigung bestimmter Unternehmen herbeigeführt wird und
c) dadurch eine Wettbewerbsverfälschung eintritt sowie
d) der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt wird.

Sie führen in Ihrem Schreiben weiter aus, dass detailliert darzulegen wäre nicht nur die Begünstigung bestimmter Unternehmen durch den Transfer staatlicher Mittel sowie die genaue Höhe der erhaltenen Vorteile, sondern auch eine damit einhergehende Wettbewerbsverfälschung auf EU-Ebene, im vorliegenden Fall im europäischen Bankensektor. Weiter heißt es dort, ein wie von ihnen dargelegter Schaden für die Allgemeinheit reicht grundsätzlich nicht zur Begründung einer rechtswidrigen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag aus.

Neben dem Fall Kirchgessner liegen diesseits Erkenntnisse aus vergleichbaren Fällen vor, die mich in meiner Annahme bestätigen, dass es sich um keine Einzelfälle handelt, sondern das einige Banken - in Kenntnis einer in Deutschland nicht existenten Bankenprüfung - die staatliche Mittelstandsförderung zu ihren Gunsten und zu Lasten der Allgemeinheit missbrauchen.

Das sog. Hausbankprinzip, welches die Förderbanken Hierzulande praktizieren, macht es den Banken leicht, die Beihilfen zur Mittelstandsförderung zu ihren eigenen Vorteilen zu nutzen.

Konkret können folgende Banken benannt werden, die das vorbezeichnete System in dieser Weise m.E. missbraucht haben:

  • Volksbank Dessau-Anhalt eG

  • im Zusammenhang mit der Existenzgründung Sandmann & Däubert GmbH
    in Höhe von ursprünglich rd. 74.400,00 € aus EKH-Darlehen zu Gunsten von Frau Gundula Däubert. Weiterhin wurden aus Landesmitteln weitere rd.51.100,00 € zu Gunsten der Bank bezahlt.

  • Raiffeisen-Volksbank Miltenberg eG

  • im Zusammenhang mit der Existenzgründung Rudolf Kirchgessner
    in Höhe von ursprünglich rd. 78.200,00 € aus EKH-Darlehen zu Gunsten von Herrn Rudolf Kirchgessner. Weiterhin wurden subventionierte Refinanzierungsmittel in Höhe von rd. 153.300,00 € in Anspruch genommen.

  • Sparkasse Miltenberg-Obernburg

  • im Zusammenhang mit der Existenzgründung Rudolf Kirchgessner in der Höhe der vorbezeichneten Gesamtsummen. Weiterhin wurde weitere Mittel in Höhe von rd. 153.300,00 € aus Bundes- und Landesmitteln bewilligt aber von der Bank nicht an den Kunden ausgezahlt.

  • Raiffeisenbank Obernburg eG

  • im Zusammenhang mit der Existenzgründung Roland Dworschak
    in Höhe von ursprünglich rd. 239.800,00 € aus Bundes- und Landesmitteln, von denen rd. 132.600,00 € im Obligo der Förderbanken blieben.

  • Sparkasse Spree-Neiße

  • im Zusammenhang mit der Existenzgründung bzw. Sanierung Rumplasch
    in Höhe von ursprünglich rd. 3,8 Mio. €, von denen 0,9 Mio € im Obligo der Förderbanken blieben bzw. durch die Inanspruchnahmen von Garantien und Haftungsfreistellungen nunmehr im Obligo des Bundes liegen.

  • Sparkasse Bielefeld

  • im Zusammenhang mit der Existenzerweiterung Kaupmann
    in Höhe von ursprünglich rd. 516.400,00 € von denen rd. 122.700,00 € im Obligo der Förderbanken bleiben werden (Haftungsfreistellung).

    Diese vorbezeichneten Banken haben sich durch Verfälschung und/oder Unterdrückung von tatsächlichen Gegebenheiten in den Genuss von Beihilfen gebracht, die diese Banken bei ordnungsgemäßer, den Richtlinien und Vergabebestimmungen entsprechender Antragsbearbeitung nicht erhalten hätten und somit in Höhe dieser Beihilfen Darlehen im eigenen Obligo vergeben müssen, da entsprechende Zwischenfinanzierungen bereits verauslagt wurden. Dadurch haben diese benannten Banken das Kreditrisiko zu Lasten der jeweiligen Förderbanken und zur eigenen Eigenkapitalsicherung ausgelagert.

    Damit haben sich diese Banken einen Wettbewerbsvorteil zur eigenen Refinanzierung am internationalen Kapitalmarkt verschafft. Um diesen Wettbewerbsvorteil zu verdeutlichen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den hier genannten Vorgängen allesamt um Abwicklungsfälle im Zuge von Unternehmensinsolvenzen handelt und das ausgelagerte Kreditrisiko hätte abgeschrieben werden müssen, welches bekanntlich den Gewinn und das Eigenkapital der betreffenden Banken tangiert hätte.

    Experten - als auch ich - gehen davon aus, dass die jetzt entdeckten Fälle nur die "Spitze vom Eisberg" ist, sodass der Wettbewerbsvorteil der sog. "schwarzen Schafe" unter den Banken weitaus häufiger anzutreffen sein wird als bis dato angenommen. Somit handelt es sich bei den hier skizzierten Fällen lediglich um "Peanuts".

    Ich bin mit meinen Firmenanwälten seit Jahren in der Untersuchung und Begutachtung von fehlgeleiteten Beihilfen an Banken tätig und kann mir auch aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit mit dem BMWA ein Bild über die Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsbehörden machen. Eine Prüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), die Vergabe staatlicher Beihilfen betreffend als auch der KfW und der Landesförderinstitute findet nicht statt. Vielmehr äußerte sich jüngst der für das zuständige Referat verantwortliche Mitarbeiter mit dem Wunsch nach "besseren Kontrollen auch von Seiten der KfW" (vgl. anliegender Bericht der Wirtschaftswoche vom 29.07.2004).

    Zwar sehen die "Allgemeinen Bedingungen für Kreditinstitute" ein Prüfungsrecht der KfW, des BMWA, dem Bundesrechungshof oder deren Beauftragte vor, gleichwohl findet diese Prüfung nicht statt.

    Nach diesseitiger Auffassung toleriert die Bundesregierung die "Quersubventionierung" von Banken. Einerseits weil sie von den Banken zur Finanzierung ihrer Haushaltsprobleme mehr und mehr angewiesen ist und andererseits nicht Gefahr laufen möchte, bei einem wirksamen Controlling - durch die KfW oder von ihr selbst veranlaßt - die Banken als Erfüllungsgehilfen (Hausbankprinzip) bei der Durchführung ihrer Mittelstandspolitik zu verlieren (vgl. w.v.).

    Wenngleich die Bundesregierung hier eine falsche Rücksichtnahme zeigt. Denn bei rd. 5 Mrd. € Fördergeldvolumen allein von der KfW (in 2003 waren es 5,8 Mrd. €) wird die Bankenbranche, nur weil einige "schwarze Schafe" das System auf ihre Weise nutzen, diese Maßnahmen weiter begleiten wollen.

    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch den Transfer staatlicher Mittel in Deutschland eine Begünstigung bestimmter Unternehmen, hier Banken, herbeigeführt wird und dadurch eine Wettbewerbsverfälschung im internationalen Bankenrating eintritt und damit der zwischenstaatliche Handel bezogen auf diese Branche beeinträchtigt wird. Die Banken die dieses System zu ihrem Vorteil missbrauchen (vgl. Beispiele) haben einen eindeutigen Wettbewerbsvorteil dadurch, dass ihnen durch diese Art von Quersubventionen Gelder belassen (geschenkt) werden.

    Ich kann diesseits nicht beurteilen, ob es in den übrigen EU-Ländern ein vergleichbares Vergabesystem (Hausbankprinzip) solcher Beihilfen gibt und wenn ja, ob diese ebenfalls nicht staatlich überwacht werden, wie das Hierzulande der Fall ist.

    Abschließend möchte ich Sie bitten, dass Ihre Behörde sich diesen Dingen annimmt. Es kann von der Allgemeinheit nicht akzeptiert werden, dass eine Branche (Banken) subventioniert wird, die es beim besten Willen nur wirklich nicht nötig hat.

    In der Erwartung bald von Ihnen zu hören verbleibe ich


    Mit freundlichen Grüßen

    PIEPER WIRTSCHAFTSBERATUNG
    gez.
    Rüdiger M.U. Pieper


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